Dienstvorgesetzter
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Dienstvorgesetzter von Kirchenmusikern ist immer der jeweilige Dekan (§ 6 Abs. 2 KiMuG i.V.m. § 10 Abs. 2 ARR KM neu).
Dienstvorgesetzter von Kirchenmusikern ist immer der jeweilige Dekan (§ 6 Abs. 2 KiMuG i.V.m. § 10 Abs. 2 ARR KM neu).