Beförderung
Beförderung bei Übertragung eines höherwertigen Amtes
17 Abs.1 Nr. 4 LlbG
(1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist. 3Eine Beförderung darf nicht erfolgen
1.während der Probezeit,
2.vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung,
3.vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren, bei einem Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage von zwei Jahren nach der letzten Beförderung oder nach Dienstzeitbeginn bei Einstellung in einem Beförderungsamt, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte; dies gilt nicht, wenn ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt oberhalb derselben Qualifikationsebene oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene nach Erwerb der Qualifikation gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder Nr. 5 übertragen wird.
4.vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten.