Höhergruppierung Relpäd
Checkliste Höhergruppierung von ReligionspädagogInnen / KatechetInnen a DV
1. Rechtsgrundlagen
§ 13 RelpädG i.V.m. § 20 DiVO i.V.m. DiVO Anlage 1 Nr. 2
bei E 12 i. V. m. mit § 4 Abs. 3 DVKBBesG
| Normabkürzung | Normtitel | Verkündungsstand, letzte Änderung | Normgeber |
|---|---|---|---|
DVKBBesG
|
[KBBesG-Durchführungsverordnung]
|
[Verkündungsblatt ausgewertet bis 15.09.2021]
§ 4:
|
Kirche
|
§ 4<a id="FNAID0EBDBADCA" href="#FNID0EBDBADCA" name="FNAID0EBDBADCA">[1]</a> Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt der Religionspädagogen und Religionspädagoginnen (zu § <a href="/?typ=reference&y=100&g=ELKBKBBESG&p=25">25</a> KBBesG)
(1) Beförderungsämter für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen sind die Besoldungsgruppen A 11 und A 12.
(2) <a name="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-2-Sz-1" id="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-2-Sz-1"></a>1Eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 darf nur bei einem Einsatz im Religionsunterricht von mindestens 50 v.H. der Unterrichtspflichtzeit oder auf einer entsprechend bewerteten Stelle erfolgen. <a name="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-2-Sz-2" id="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-2-Sz-2"></a>2Im Fall von Teildienst im Umfang von mindestens 50 v. H. eines vollen Dienstverhältnisses gilt Satz 1 unter der Maßgabe, dass ein Einsatz im Religionsunterricht im Umfang von mindestens 50 v. H. der Unterrichtspflichtzeit bezogen auf den reduzierten Dienstumfang erfolgt.
(3) <a name="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-1" id="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-1"></a>1Eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13 kann bei Übertragung der folgenden hervorgehobenen Tätigkeiten erfolgen:
- <a name="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-1-N-1" id="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-1-N-1"></a>
1.Beauftragtenstelle für die praktischen Semester am Hochschulstudiengang für Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit,
- <a name="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-1-N-2" id="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-1-N-2"></a>
2.Schulreferent oder Schulreferentin mit einem Stellenanteil von mindestens 50 v.H.,
- <a name="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-1-N-3" id="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-1-N-3"></a>
3.Ausbildung und Fortbildung von Religionslehrkräften durch das Religionspädagogische Zentrum Heilsbronn, oder
- <a name="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-1-N-4" id="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-1-N-4"></a>
4.Beratung für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen im Vorbereitungsdienst,
- <a name="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-1-N-5" id="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-1-N-5"></a>
5.Referent/-in für die Kirchliche Studienbegleitung für den Studiengang Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit sowie für Lehramtsstudiengänge.
<a name="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-2" id="Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3-Sz-2"></a>2Im Übrigen ist die Besoldungsgruppe unter den Voraussetzungen von Satz 1 entsprechend der Stellenbewertung und der persönlichen Voraussetzungen durch das Landeskirchenamt festzulegen.
Fussnoten
- <a name="FNID0EBDBADCA" id="FNID0EBDBADCA">[1]</a>
Fassung gemäß V vom 9.1.2018 (KABl S. 53), in Kraft mit Wirkung vom 1.10.2017, und V vom 24.5.2019 (KABl S. 165), in Kraft mit Wirkung vom 1.5.2019.<a href="#FNAID0EBDBADCA"></a>
Hinweis: DiVO Anlage 1 Nr. 1
- KatechetInnen ohne Staatsexamen oder vergleichbare Ausbildung sind in E8 eingruppiert.
- KatechetInnen mit 1. Staatsexamen oder einer vergleichbaren Ausbildung sind in E 9 eingruppiert.
- KatechetInnen mit 2. Staatsexamen oder einer vergleichbaren Ausbildung sind in E 10 eingruppiert und können höchstens bis E 11 höhergruppiert werden.
2. Vorgehensweise:
1. Siehe Berechnungsblatt Höhergruppierung
2. Liegt eine Beurteilung (BU) vor?
- 2.1 Ja – siehe Berechnung auf dem Höhergruppierungsblatt. Weicht die Punktzahl ab?
- 2.1.1 Ja, Wartezeit entsprechend anpassen. Wiedervorlage anpassen. Auf dem Schriftstück entsprechend dokumentieren.
- 2.1.1.1. wenn die Wartezeit erfüllt ist, weiter mit 4.
- 2.1.2.Nein, Neue Beurteilung auf dem Schriftstück dokumentieren
- 2.1.1 Ja, Wartezeit entsprechend anpassen. Wiedervorlage anpassen. Auf dem Schriftstück entsprechend dokumentieren.
3. nach einer Elternzeit / Beurlaubung ist die Wartezeit neu zu berechnen. Entweder auf dem Höhergruppierungsblatt (Vorgehen wie unter 2.1) oder auf einem extra Blatt.
4. Bei einer anstehenden Höhergruppierung, erneute Prüfung ob,
- die Wartezeit richtig berechnet wurde (sind ggfs. vorliegende Beurlaubungen oder Elternzeit entsprechend berücksichtigt? Wenn nein – Berücksichtigen und dokumentieren.
- entsprechender Einsatz vorliegt?
5. Liegen die Voraussetzungen vor ist die MAV zu beteiligen
6. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist wird das Schreiben Höhergruppierung erstellt
Hier ist zwingend die Wiedervorlage einzugeben, wenn der Einsatz befristet ist (z. B. Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist) und/oder nach Ablauf der Wartezeit auf E 12.
7. SAP wird eingegeben mit der Maßnahme „“Wechsel Status/Gruppe/Stufe“ Maßnahmenart „Änderung Bes. Gr./Entg. Gr.“
3. Sonderfall Höhergruppierungen nach E 12 (nur ReligionspädagogInnen)
Nach E12 kann nur höhergruppiert werden, wer auf einer Stelle nach § 4 Abs. 3 DVKBBesG versetzt wird.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L muss der Einsatz auf der höher bewerteten Stelle mindestens zur Hälfte erfolgen.
Es gibt keine Erprobungswartezeit!
Die Prüfung erfolgt wie unter 2. nach den Punkten 2 bis 7.
Hier ist zwingend die Wiedervorlage einzugeben, wenn der Einsatz befristet ist z. B. bei Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist.
Dokumente die zu verwenden sind:
MAV Beteiligung:
Zu finden im Laufwerk
[../../../..///elkb.de/dfs/allShares/LKA/PSZ/530_SG2_tp_RK/Muster/Vorlagen%20ab%2001.01.2015 \\elkb.de\dfs\allShares\LKA\PSZ\530_SG2_tp_RK\Muster\Vorlagen ab 01.01.2015]
[../../../..///elkb.de/dfs/allShares/LKA/PSZ/530_SG2_tp_RK/Muster/Vorlagen%20ab%2001.01.2015 ]
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