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Reduzierung Dienstumfang Beförderung Relpäd: Unterschied zwischen den Versionen

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<h3>Der nachfolgende Teil ist nur für bereits wirksam nach A12 beförderte Religionspädagog*innen relevant.</h3>
<h3>Der nachfolgende Teil ist nur für bereits wirksam nach A12 beförderte Religionspädagog*innen relevant.</h3>
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<h1 class=subheaderELKB>Was passiert, wenn der Dienstumfang nach der Beförderung reduziert wird</h1>
<h1 class=subheaderELKB>Was passiert, wenn nach der Beförderung der Teildienst auf unter 50 % reduziert wird und damit die Beförderungsvoraussetzung im Religionsunterricht  nicht mehr erfüllt ist?</h1>
[[https://wiki.stefan-frede.de/images/9/97/RelP%C3%A4d_-_%C2%A7_4_DVKBBesG.pdf Auslegung '''RelPäd – Besoldung - § 4 Abs. 2 DVKBBesG''' 08.11.2023, Dr. Sina Haydn-Quindeau, iV. F4.3]]
Bei Einsatz auf einer mit A12 bewerteten Stelle oder gemischt im Religionsunterricht und auf einer mit A12 bewerteten Stelle gibt es die Mindestanforderung von 50 % nicht. Diese Fälle sind daher für diese Frage nicht relevant.<br><br>
Die Antworten sind auf einen '''unterhälftigen Teildienst aus familiären Gründen''' bezogen. Bei '''unterhälftigem Teildienst anderen Gründen''' sind die Fragen individuell zu prüfen.<br>
[[https://wiki.stefan-frede.de/images/9/97/RelP%C3%A4d_-_%C2%A7_4_DVKBBesG.pdf '''RelPäd – Besoldung - § 4 Abs. 2 DVKBBesG''' 08.11.2023, Dr. Sina Haydn-Quindeau, iV. F4.3]]
 
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<h4 class=subheaderELKB>Einsatz auf Stellen im Religionsunterricht und/oder auf Stellen die mindestens mit A12 bewertet sind</h4><br>
<h4 class=subheaderELKB>Einsatz auf Stellen im Religionsunterricht<br><br></h4><br>
Gemäß den Ausführungen von Frau Dr. Haydn-Quindeau vom 08.11.2023 durch die Reduzierung des Dienstumfangs auf einen unterhälftigen Dienst, nach der Beförderung in die Besoldungsgruppe A12, keine „Niederförderung“ in die A11 nicht zu rechtfertigen. ([https://wiki.stefan-frede.de/images/9/97/RelP%C3%A4d_-_%C2%A7_4_DVKBBesG.pdf vergl. 1d])<br><br>
Gemäß den Ausführungen von Frau Dr. Haydn-Quindeau vom 08.11.2023 durch die Reduzierung des Dienstumfangs auf einen unterhälftigen Dienst, nach der Beförderung in die Besoldungsgruppe A12, keine „Niederförderung“ in die A11 nicht zu rechtfertigen. ([https://wiki.stefan-frede.de/images/9/97/RelP%C3%A4d_-_%C2%A7_4_DVKBBesG.pdf vergl. 1d])<br><br><br><br>
'''Es bleibt in diesen Fällen bei der A12.'''
'''Es bleibt in diesen Fällen bei der A12.'''<br>
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<h4 class=subheaderELKB>Einsatz auf Stellen im Religionsunterricht oder auf Stellen die mindestens mit A12 bewertet sind und zusätzlich auf Stellen die mit A11 oder geringer bewertet sind</h4>
<h4 class=subheaderELKB>Einsatz auf Stellen im Religionsunterricht und zusätzlich auf Stellen, die mit A11 oder geringer bewertet sind</h4><br>
Gemäß den Ausführungen von Frau Dr. Haydn-Quindeau vom 08.11.2023 durch die Reduzierung des Dienstumfangs auf einen unterhälftigen Dienst, nach der Beförderung in die Besoldungsgruppe A12, keine „Niederförderung“ in die A11 nicht zu rechtfertigen.<br>
Gemäß den Ausführungen von Frau Dr. Haydn-Quindeau vom 08.11.2023 durch die Reduzierung des Dienstumfangs auf einen unterhälftigen Dienst, nach der Beförderung in die Besoldungsgruppe A12, keine „Niederförderung“ in die A11 nicht zu rechtfertigen.<br>
'''Dabei muss zusätzlich der Anteil des Dienstumfangs im Religionsunterricht oder auf einer Stelle die mindestens mit A12 bewertet ist, die Hälfte des Teildienstes betragen. ([https://wiki.stefan-frede.de/images/9/97/RelP%C3%A4d_-_%C2%A7_4_DVKBBesG.pdf vergl. 3])'''<br><br>
'''Dabei muss zusätzlich der Anteil des Dienstumfangs im Religionsunterricht oder auf einer Stelle, die mindestens mit A12 bewertet ist, die Hälfte des Teildienstes betragen. ([https://wiki.stefan-frede.de/images/9/97/RelP%C3%A4d_-_%C2%A7_4_DVKBBesG.pdf vergl. 3])'''<br><br>
'''Dann bleibt es auch in diesen Fällen bei der A12.'''
'''Es bleibt dann auch in diesen Fällen bei der A12.'''





Version vom 10. November 2023, 11:43 Uhr

Link zu den Voraussetzungen und der Prüfung zur Beförderung


Der nachfolgende Teil ist nur für bereits wirksam nach A12 beförderte Religionspädagog*innen relevant.

Was passiert, wenn nach der Beförderung der Teildienst auf unter 50 % reduziert wird und damit die Beförderungsvoraussetzung im Religionsunterricht nicht mehr erfüllt ist?

Bei Einsatz auf einer mit A12 bewerteten Stelle oder gemischt im Religionsunterricht und auf einer mit A12 bewerteten Stelle gibt es die Mindestanforderung von 50 % nicht. Diese Fälle sind daher für diese Frage nicht relevant.

Die Antworten sind auf einen unterhälftigen Teildienst aus familiären Gründen bezogen. Bei unterhälftigem Teildienst anderen Gründen sind die Fragen individuell zu prüfen.
[RelPäd – Besoldung - § 4 Abs. 2 DVKBBesG 08.11.2023, Dr. Sina Haydn-Quindeau, iV. F4.3]

Einsatz auf Stellen im Religionsunterricht


Gemäß den Ausführungen von Frau Dr. Haydn-Quindeau vom 08.11.2023 durch die Reduzierung des Dienstumfangs auf einen unterhälftigen Dienst, nach der Beförderung in die Besoldungsgruppe A12, keine „Niederförderung“ in die A11 nicht zu rechtfertigen. (vergl. 1d)



Es bleibt in diesen Fällen bei der A12.

Einsatz auf Stellen im Religionsunterricht und zusätzlich auf Stellen, die mit A11 oder geringer bewertet sind


Gemäß den Ausführungen von Frau Dr. Haydn-Quindeau vom 08.11.2023 durch die Reduzierung des Dienstumfangs auf einen unterhälftigen Dienst, nach der Beförderung in die Besoldungsgruppe A12, keine „Niederförderung“ in die A11 nicht zu rechtfertigen.
Dabei muss zusätzlich der Anteil des Dienstumfangs im Religionsunterricht oder auf einer Stelle, die mindestens mit A12 bewertet ist, die Hälfte des Teildienstes betragen. (vergl. 3)

Es bleibt dann auch in diesen Fällen bei der A12.


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