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Höhergruppierung Relpäd: Unterschied zwischen den Versionen

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:::2.1.2.Nein, Neue Beurteilung auf dem Schriftstück dokumentieren
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3. nach einer Elternzeit / Beurlaubung ist die Wartezeit neu zu berechnen. Entweder auf dem Höhergruppierungsblatt (Vorgehen Sie unter 2.1) oder auf einem extra Blatt.
3. nach einer Elternzeit / Beurlaubung ist die Wartezeit neu zu berechnen. Entweder auf dem Höhergruppierungsblatt (Vorgehen wie unter 2.1) oder auf einem extra Blatt.


4. Bei einer anstehenden Höhergruppierung, erneute Prüfung ob,
4. Bei einer anstehenden Höhergruppierung, erneute Prüfung ob,


- die '''Wartezeit''' richtig berechnet wurde (sind ggfs. vorliegende Beurlaubungen oder Elternzeit entsprechend berücksichtigt? Wenn nein – Berücksichtigen und dokumentieren.
*die '''Wartezeit''' richtig berechnet wurde (sind ggfs. vorliegende Beurlaubungen oder Elternzeit entsprechend berücksichtigt? Wenn nein – Berücksichtigen und dokumentieren.


- '''entsprechender Einsatz''' vorliegt?
*'''entsprechender Einsatz''' vorliegt?


5. Liegen die Voraussetzungen vor ist die MAV zu beteiligen
5. Liegen die Voraussetzungen vor ist die MAV zu beteiligen
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Sonderfall Höhergruppierungen nach E 12 (nur ReligionspäagogInnen)
<h1><u>3. Sonderfall Höhergruppierungen nach E 12 (nur ReligionspädagogInnen)</u></h1>


Nach '''E12''' kann nur höhergruppiert werden, wer auf einer '''Stelle''' '''nach § 4 Abs. 3 DVKBBesG''' versetzt wird.
Nach '''E12''' kann nur höhergruppiert werden, wer auf einer '''Stelle''' '''nach [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdvkbbesg%2Fcont%2Felkbdvkbbesg.p4.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3&jumpType=Jump&jumpWords=%25c2%25a7%2B4%2BAbs.%2B3%2BDVKBBesG § 4 Abs. 3 DVKBBesG]''' versetzt wird.


In § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L muss der Einsatz auf der höher bewerteten Stelle überwiegend erfolgen.
Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Ftv_l%2Fcont%2Ftv_l.p12.htm&anchor=Y-100-G-TV_L-P-12 § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L] muss der Einsatz auf der höher bewerteten Stelle mindestens zur Hälfte erfolgen.


'''Es gibt keine''' '''Erprobungswartezeit!'''  
'''Es gibt keine''' '''Erprobungswartezeit!'''  




Die Prüfung erfolgt wie oben nach den Punkten 2 bis 7.
Die Prüfung erfolgt wie unter [#2. Vorgehensweise: 2.] nach den Punkten 2 bis 7.


Hier ist zwingend die Wiedervorlage einzugeben, wenn der Einsatz befristet ist z. B. bei Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist.
Hier ist zwingend die Wiedervorlage einzugeben, wenn der Einsatz befristet ist z. B. bei Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist.

Version vom 26. September 2021, 15:42 Uhr

Checkliste Höhergruppierung von ReligionspädagogInnen / KatechetInnen a DV

1. Rechtsgrundlagen

§ 13 RelpädG i.V.m. § 20 DiVO i.V.m. DiVO Anlage 1 Nr. 2
bei E 12 i. V. m. mit § 4 Abs. 3 DVKBBesG

Hinweis: DiVO Anlage 1 Nr. 1

KatechetInnen ohne Staatsexamen oder vergleichbare Ausbildung sind in E8 eingruppiert.
KatechetInnen mit 1. Staatsexamen oder einer vergleichbaren Ausbildung sind in E 9 eingruppiert.
KatechetInnen mit 2. Staatsexamen oder einer vergleichbaren Ausbildung sind in E 10 eingruppiert und können höchstens bis E 11 höhergruppiert werden.


2. Vorgehensweise:

1. Siehe Berechnungsblatt Höhergruppierung

Datei:Berechnungsblatt Höhergruppierung Bild.JPG

2. Liegt eine Beurteilung (BU) vor?

2.1 Ja – siehe Berechnung auf dem Höhergruppierungsblatt. Weicht die Punktzahl ab?
2.1.1 Ja, Wartezeit entsprechend anpassen. Wiedervorlage anpassen. Auf dem Schriftstück entsprechend dokumentieren.
2.1.1.1. wenn die Wartezeit erfüllt ist, weiter mit 4.
2.1.2.Nein, Neue Beurteilung auf dem Schriftstück dokumentieren

3. nach einer Elternzeit / Beurlaubung ist die Wartezeit neu zu berechnen. Entweder auf dem Höhergruppierungsblatt (Vorgehen wie unter 2.1) oder auf einem extra Blatt.

4. Bei einer anstehenden Höhergruppierung, erneute Prüfung ob,

  • die Wartezeit richtig berechnet wurde (sind ggfs. vorliegende Beurlaubungen oder Elternzeit entsprechend berücksichtigt? Wenn nein – Berücksichtigen und dokumentieren.
  • entsprechender Einsatz vorliegt?

5. Liegen die Voraussetzungen vor ist die MAV zu beteiligen

6. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist wird das Schreiben Höhergruppierung erstellt

Hier ist zwingend die Wiedervorlage einzugeben, wenn der Einsatz befristet ist (z. B. Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist) und/oder nach Ablauf der Wartezeit auf E 12.

7. SAP wird eingegeben mit der Maßnahme „“Wechsel Status/Gruppe/Stufe“ Maßnahmenart „Änderung Bes. Gr./Entg. Gr.“


3. Sonderfall Höhergruppierungen nach E 12 (nur ReligionspädagogInnen)

Nach E12 kann nur höhergruppiert werden, wer auf einer Stelle nach § 4 Abs. 3 DVKBBesG versetzt wird.

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L muss der Einsatz auf der höher bewerteten Stelle mindestens zur Hälfte erfolgen.

Es gibt keine Erprobungswartezeit!


Die Prüfung erfolgt wie unter [#2. Vorgehensweise: 2.] nach den Punkten 2 bis 7.

Hier ist zwingend die Wiedervorlage einzugeben, wenn der Einsatz befristet ist z. B. bei Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist.


Dokumente die zu verwenden sind:


MAV Beteiligung:


Zu finden im Laufwerk

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[../../../..///elkb.de/dfs/allShares/LKA/PSZ/530_SG2_tp_RK/Muster/Vorlagen%20ab%2001.01.2015 ]


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