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Mandatsbewerbung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Personalsachbearbeitung
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Hier ist geregelt
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<li> dass bereits die Absicht zu Kandidieren unverzüglich anzeigepflichtig ist in jedemfall vor Annahme der Kandidatur sowie der Ausgang der Wahl und Ihre Annahme</li>  
<li> dass bereits die Absicht zu Kandidieren unverzüglich, in jedemfall vor Annahme der Kandidatur anzeigepflichti ist.
<li> dass der Ausgang der Wahl und Ihre Annahme anzeigepflichtig sind.</li>  
<li> dass Kandidierende zwei Monate vor der Wahl und am Wahltag selbst beurlaubt sind.</li>
<li> dass Kandidierende zwei Monate vor der Wahl und am Wahltag selbst beurlaubt sind.</li>
<li> dass bereits die Absicht zu Kandidieren anzeigepflichtig ist</li>
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Die Beurlaubung zwei Monate vor der Wahl und am Wahltag selbst erfolgt und Weitergewährung der Bezüge. Grund hierfür ist, dass es im Kirchenrecht eine Beurlaubung kraft Gesetzes ist. In der staatlichen GIm [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAbgG-28 Art. 28 BayAbgG] und [https://dejure.org/gesetze/BBG/90.html § 90 BBG] hinge
Die Beurlaubung zwei Monate vor der Wahl und am Wahltag selbst erfolgt und Weitergewährung der Bezüge. Grund für die Weitergewährung der Bezüge ist, dass im Kirchenrecht eine Beurlaubung kraft Gesetzes erfolgt. Im staatlichen Recht (vergl. [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAbgG-28 Art. 28 BayAbgG] und [https://dejure.org/gesetze/BBG/90.html § 90 BBG]) erfolgt die Beurlaubung hingegen auf Antrag und ohne Bezüge.  
Da die Beurlaubung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten, ist im Gegensatz zum staatlichen Recht zwingend, vgl. hierzu: KBG.EKD § 27a, Abs. 2, S.1. Das staatl. Recht im BBG sowie im BayAbgG sieht hierzu lediglich eine Beurlaubung auf Antrag vor. Durch diesen Formunterschied, begründet sich auch die Beurlaubung mit den Dienstbezügen!
 
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  <li>Anzeigepflicht gem. KBG.EKD § 27 „Politische Betätigung“ ist einzuholen bzw. vom Beamten a. d. D. zu erbringen.</li>
  <li>Überprüfung der Kandidatur auf Interessenkonflikte, vgl. hierzu „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst v. 29.11.2007“.</li>
  <li>Eine Beurlaubung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten, ist im Gegensatz zum staatlichen Recht zwingend, vgl. hierzu: KBG.EKD § 27a, Abs. 2, S.1. Das staatl. Recht im BBG sowie im BayAbgG sieht hierzu lediglich eine Beurlaubung auf Antrag vor. Durch diesen Formunterschied, begründet sich auch die Beurlaubung mit den Dienstbezügen!</li>
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Version vom 28. April 2021, 18:51 Uhr

Mandatswerbung

Beurlaubung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes

Einschlägig sind hier die §§ 27 und 27a KBG.EKD

§ 27 KBG.EKD enthält das Mäßigungsgebot und das Verbot der Unterstützung von Vereinigungen die im Widerspruch zum Amt stehen oder zu wesentlichen Behinderungen in der Dienstausübung führen. Die [Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 (AllMBl. S. 695, StAnz. Nr. 51), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 201) geändert worden ist ] ist hierbei ein Hilfsmittel um solche Vereinigungen zu identifizieren. Sie ist aber keineswegs als abschließende Aufzählung zu betrachen. Hier ist im Zweifel der Einzelfall zu überprüfen.

§ 27a KBG.EKD beschreibt die Rechtsfolgen einer der Kandidatur für eindes der in der Artikelüberschrift genannten Ämter oder Mandate

Hier ist geregelt

  1. dass bereits die Absicht zu Kandidieren unverzüglich, in jedemfall vor Annahme der Kandidatur anzeigepflichti ist.
  2. dass der Ausgang der Wahl und Ihre Annahme anzeigepflichtig sind.
  3. dass Kandidierende zwei Monate vor der Wahl und am Wahltag selbst beurlaubt sind.

Die Beurlaubung zwei Monate vor der Wahl und am Wahltag selbst erfolgt und Weitergewährung der Bezüge. Grund für die Weitergewährung der Bezüge ist, dass im Kirchenrecht eine Beurlaubung kraft Gesetzes erfolgt. Im staatlichen Recht (vergl. Art. 28 BayAbgG und § 90 BBG) erfolgt die Beurlaubung hingegen auf Antrag und ohne Bezüge.

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