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Mandatsbewerbung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Personalsachbearbeitung
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Einschlägig sind hier die §§ [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27.htm 27] und [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27A.htm 27a] KBG.EKD
Einschlägig sind hier die §§ [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27.htm 27] und [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27A.htm 27a] KBG.EKD


In [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27.htm § 27 KBG.EKD] ist das sogenannte Mäßigungsgebot und das Verbot der Unterstützung von Vereinigungen die im Widerspruch zum Amt oder zu wesentlichen Behinderungen in der Dienstausübung führen.
[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27.htm § 27 KBG.EKD] enthält das '''Mäßigungsgebot''' und das '''Verbot der Unterstützung von Vereinigungen die im Widerspruch zum Amt stehen''' oder zu wesentlichen Behinderungen in der Dienstausübung führen.
Die [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_108268 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 (AllMBl. S. 695, StAnz. Nr. 51), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 201) geändert worden ist ]] ist hierbei ein Hilfsmittel um solche Vereinigungen zu identifizieren. Sie ist aber keineswegs als abschließende Aufzählung zu betrachen. Hier ist im Zweifel der Einzelfall zu überprüfen.
Die [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_108268 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 (AllMBl. S. 695, StAnz. Nr. 51), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 201) geändert worden ist ]] ist hierbei ein Hilfsmittel um solche Vereinigungen zu identifizieren. Sie ist aber keineswegs als abschließende Aufzählung zu betrachen. Hier ist im Zweifel der Einzelfall zu überprüfen.



Version vom 28. April 2021, 17:54 Uhr

Mandatswerbung

Beurlaubung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes

Einschlägig sind hier die §§ 27 und 27a KBG.EKD

§ 27 KBG.EKD enthält das Mäßigungsgebot und das Verbot der Unterstützung von Vereinigungen die im Widerspruch zum Amt stehen oder zu wesentlichen Behinderungen in der Dienstausübung führen. Die [Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 (AllMBl. S. 695, StAnz. Nr. 51), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 201) geändert worden ist ] ist hierbei ein Hilfsmittel um solche Vereinigungen zu identifizieren. Sie ist aber keineswegs als abschließende Aufzählung zu betrachen. Hier ist im Zweifel der Einzelfall zu überprüfen.


  1. Anzeigepflicht gem. KBG.EKD § 27 „Politische Betätigung“ ist einzuholen bzw. vom Beamten a. d. D. zu erbringen.
  2. Überprüfung der Kandidatur auf Interessenkonflikte, vgl. hierzu „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst v. 29.11.2007“.
  3. Eine Beurlaubung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten, ist im Gegensatz zum staatlichen Recht zwingend, vgl. hierzu: KBG.EKD § 27a, Abs. 2, S.1. Das staatl. Recht im BBG sowie im BayAbgG sieht hierzu lediglich eine Beurlaubung auf Antrag vor. Durch diesen Formunterschied, begründet sich auch die Beurlaubung mit den Dienstbezügen!
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