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<h2>Beurlaubung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes </h2> | |||
Einschlägig sind hier die §§ [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27.htm 27] und [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27A.htm 27a] KBG.EKD | Einschlägig sind hier die §§ [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27.htm 27] und [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27A.htm 27a] KBG.EKD | ||
Version vom 28. April 2021, 17:53 Uhr
Mandatswerbung
Beurlaubung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes
Einschlägig sind hier die §§ 27 und 27a KBG.EKD
In § 27 KBG.EKD ist das sogenannte Mäßigungsgebot und das Verbot der Unterstützung von Vereinigungen die im Widerspruch zum Amt oder zu wesentlichen Behinderungen in der Dienstausübung führen. Die [Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 (AllMBl. S. 695, StAnz. Nr. 51), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 201) geändert worden ist ] ist hierbei ein Hilfsmittel um solche Vereinigungen zu identifizieren. Sie ist aber keineswegs als abschließende Aufzählung zu betrachen. Hier ist im Zweifel der Einzelfall zu überprüfen.
- Anzeigepflicht gem. KBG.EKD § 27 „Politische Betätigung“ ist einzuholen bzw. vom Beamten a. d. D. zu erbringen.
- Überprüfung der Kandidatur auf Interessenkonflikte, vgl. hierzu „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst v. 29.11.2007“.
- Eine Beurlaubung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten, ist im Gegensatz zum staatlichen Recht zwingend, vgl. hierzu: KBG.EKD § 27a, Abs. 2, S.1. Das staatl. Recht im BBG sowie im BayAbgG sieht hierzu lediglich eine Beurlaubung auf Antrag vor. Durch diesen Formunterschied, begründet sich auch die Beurlaubung mit den Dienstbezügen!
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