Pflege von Angehörigen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. Februar 2020, 16:24 Uhr
Pflege von Angehörigen
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage
Gemäß § 2 PflegeZG besteht ein Anspruch auf Freistellung ohne Bezahlung durch den Arbeitgeber.
In § 44a SGB XI ist die Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld geregelt.
Privatrechtlich Beschäftigte:
Gemäß § 29 Abs. 1 Buchstabe e) Buchstabe aa) TV-L ist ein Tag bezahlte Freistellung möglich, sofern der Schwererkrankte im selben Haushalt lebt.
Öffentlich-rechtlich Beschäftigte:
Gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a) UrlMV kann unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn eine Dienstbefreiung bewilligt werden, sofern die Person im selben Haushalt lebt.
Pflegezeit und sonstige Freistellungen
Gemäß § 3 PflegeZG ist die Gewährung eines unbezahlten Sonderurlaubes möglich.
Privatrechtlich Beschäftigte: Gemäß 35 Abs. 4 DiVO wird ein solcher Sonderurlaub nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet.
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