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Pflege von Angehörigen: Unterschied zwischen den Versionen

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G. Fröhlich, 13.01.2020
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Version vom 1. Februar 2020, 16:24 Uhr

Pflege von Angehörigen

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage

Gemäß § 2 PflegeZG besteht ein Anspruch auf Freistellung ohne Bezahlung durch den Arbeitgeber.
In § 44a SGB XI ist die Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld geregelt.

Privatrechtlich Beschäftigte:
Gemäß § 29 Abs. 1 Buchstabe e) Buchstabe aa) TV-L ist ein Tag bezahlte Freistellung möglich, sofern der Schwererkrankte im selben Haushalt lebt.

Öffentlich-rechtlich Beschäftigte:
Gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a) UrlMV kann unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn eine Dienstbefreiung bewilligt werden, sofern die Person im selben Haushalt lebt.

Pflegezeit und sonstige Freistellungen

Gemäß § 3 PflegeZG ist die Gewährung eines unbezahlten Sonderurlaubes möglich.

Privatrechtlich Beschäftigte: Gemäß 35 Abs. 4 DiVO wird ein solcher Sonderurlaub nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet.

G. Fröhlich, 13.01.2020


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