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Altersteilzeit Angestellte: Unterschied zwischen den Versionen

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<h3 class="subheader">Altersteilzeit für Angestellte</h3>
<h3 class="subheader">Öffentlicher Dienst Bayern<br>
Die gesetzliche Grundlage für Altersteilzeit bei Angestellten ist die  
Arbeitsbefreiung für Stadt- bzw. Kreistagssitzungen</h3>
[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FELKBARRATZneu%2Fcont%2FELKBARRATZneu%2Ehtm Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (ARR-ATZ neu)]
Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 29 Abs. 2 TV-L besteht unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht. Damit sind solche Aufgaben gemeint, die jeden Staatsbürger ohne Weiteres treffen können, wie z. B die Tätigkeit als Schöffe.
<br>
Laut verschiedener einschlägiger Kommentare gehört die Tätigkeit als Stadt- und Kreisrätin nicht zu dem Bereich der „allgemeinen“ staatsbürgerlichen Pflichten, sondern zu dem Bereich der „'''speziellen'''“ staatsbürgerlichen Pflichten, die laut Haufe-Kommentar nicht jeder Staatsbürger gleichermaßen erfüllen kann oder erfüllen muss.


Vollzugshinweise dazu sind im [https://www2.elkb.de/intranet/system/files/infoportal/downloadliste/2014-12-01-ergebisse_ark_vom_17_10_2014_u_a_altersteilzeit.pdf Rundschreiben vom 01.12.2014] (Az. 26/0 - 2/4 -1) zu den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) vom 17. Oktober 2014 ab Seite 6 zu finden.
Im staatlichen Beamtenrecht ist der Anspruch normiert, im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung Dienstbefreiung/Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu erhalten. Von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wurden keine Bedenken erhoben, wenn Arbeitnehmer in diesen Fällen auch (übertariflich) freigestellt werden.
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'''Ausübung eines Mandats im kommunalen Parlament'''
Bei der Ausübung des Ehrenamts des Gemeinderats handelt es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine spezielle staatsbürgerliche Pflicht. Denn die Pflicht richtet sich nicht an die Allgemeinheit – wie z. B. bei einem Zeugen –, sondern an einen speziellen Personenkreis. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist nämlich nicht jedermann verpflichtet, sondern die Mitgliedschaft beruht auf der Normierung, dem Ausgang bzw. der Annahme der Wahl. Auch ist z. B. nach § 15 GO BW nur Einwohner der jeweiligen Gemeinde, wer zugleich das Bürgerrecht nach § 12 GO BW besitzt.
siehe  [https://elkb.haufe-suite.de/group/ev.-luth.-kirche-in-bayern-landeskirchenamt/externalcontent?_leongshared_serviceId=177&_leongshared_externalcontentid=HI710602 Tarifvertrag Länder (TV-L) Office Professional, Hock, HI710602, Stand: 12.10.2018]
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<h3 class="subheaderELKB">Eine befristete Schwerbehinderung endet während der vereinbarten Altersteilzeit</h3>
<h3 class="subheaderELKB">Im Bereich der ELKB<br>
Kann Altersteilzeit bewilligt werden, wenn die Schwerbehinderung befristet ist, und die Befristung während ATZ enden würde?
keine bezahlte Arbeitsbefreiung für Stadt- bzw. Kreistagssitzungen</h3>
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Die für den Bereich der ELKB zuständige ARK hat sich bisher nicht der Aussage der TdL angeschlossen. Somit kann eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge nicht gewährt werden.
Laut Auskunft von Herrn Berlig am 22.01.2020 muss zu Beginn der ATZ (Ansparphase) mindestens eine Gleichstellung (30%) bestehen. Sollte die Anerkennung der Schwerbehinderung während der ATZ wegfallen. hat dies keine Auswirkungen auf die vereinbarte ATZ.  Die ATZ  ist auch nicht unter eine auflösende Bedingung gestellt. Eine Änderung der ATZ-Vereinbarung ist nicht erforderlich.
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'''Fazit:'''
Zum Beginn muss eine Schwerbehinderung / Gleichstellung (bei GdB30) vorliegen. Fällt sie im Verlauf der ATZ weg, ist dies unerheblich.
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Version vom 17. Juli 2020, 13:04 Uhr

Öffentlicher Dienst Bayern
Arbeitsbefreiung für Stadt- bzw. Kreistagssitzungen

Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 29 Abs. 2 TV-L besteht unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht. Damit sind solche Aufgaben gemeint, die jeden Staatsbürger ohne Weiteres treffen können, wie z. B die Tätigkeit als Schöffe. Laut verschiedener einschlägiger Kommentare gehört die Tätigkeit als Stadt- und Kreisrätin nicht zu dem Bereich der „allgemeinen“ staatsbürgerlichen Pflichten, sondern zu dem Bereich der „speziellen“ staatsbürgerlichen Pflichten, die laut Haufe-Kommentar nicht jeder Staatsbürger gleichermaßen erfüllen kann oder erfüllen muss.

Im staatlichen Beamtenrecht ist der Anspruch normiert, im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung Dienstbefreiung/Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu erhalten. Von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wurden keine Bedenken erhoben, wenn Arbeitnehmer in diesen Fällen auch (übertariflich) freigestellt werden.


Ausübung eines Mandats im kommunalen Parlament Bei der Ausübung des Ehrenamts des Gemeinderats handelt es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine spezielle staatsbürgerliche Pflicht. Denn die Pflicht richtet sich nicht an die Allgemeinheit – wie z. B. bei einem Zeugen –, sondern an einen speziellen Personenkreis. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist nämlich nicht jedermann verpflichtet, sondern die Mitgliedschaft beruht auf der Normierung, dem Ausgang bzw. der Annahme der Wahl. Auch ist z. B. nach § 15 GO BW nur Einwohner der jeweiligen Gemeinde, wer zugleich das Bürgerrecht nach § 12 GO BW besitzt. siehe Tarifvertrag Länder (TV-L) Office Professional, Hock, HI710602, Stand: 12.10.2018

Im Bereich der ELKB
keine bezahlte Arbeitsbefreiung für Stadt- bzw. Kreistagssitzungen

Die für den Bereich der ELKB zuständige ARK hat sich bisher nicht der Aussage der TdL angeschlossen. Somit kann eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge nicht gewährt werden.


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