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Dienstvorgesetzter: Unterschied zwischen den Versionen

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Dienstvorgesetzter von Kirchenmusikern ist immer der jeweilige Dekan.
Dienstvorgesetzter von Kirchenmusikern ist immer der jeweilige Dekan (§ 6 Abs. 2 KiMuG i.V.m. § 10 Abs. 2 ARR KM neu).

Version vom 27. November 2019, 11:34 Uhr

Dienstvorgesetzter von Kirchenmusikern ist immer der jeweilige Dekan (§ 6 Abs. 2 KiMuG i.V.m. § 10 Abs. 2 ARR KM neu).