Ernennungsurkunden - Unterschriftsberechtigte: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 6. Mai 2020, 09:03 Uhr
Wer unterschreibt Ernennungsurkunden und vom wem wird er vertreten[Bearbeiten]
Gemäß Art. 61 Abs. Nr. 9 KVerf vollzieht der Landesbischof die Ernennung von Pfarrern und Kirchenbeamten der ELKB.
Gemäß Art. 63 KVerf gibt es einen ständigen Vertreter des Landesbischofs.
Derzeit ist das OKR Reimers.
Gemäß § 22 BischofsG wird der ständige Vertreter des Landesbischofs vom dienstältesten Abteilungsleiter des LKA vertreten, der Pfarrer ist.
Aufstellung der Abteilungsleiter, die Pfarrer sind, sortiert nach Dienstalter
OKR Martin wurde am 01.09.2004 ernannt
Demnach nimmt die weitere Stellvertretung OKR Martin wahr.
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