Ernennungsurkunden - Unterschriftsberechtigte: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbkverf%2Fcont%2Felkbkverf.a61.htm&anchor=Y-100-G-ELKBKVERF-A-61 Art. 61 Abs. Nr. 9 KVerf] vollzieht der Landesbischof die Ernennung von Pfarrern und Kirchenbeamten der ELKB. Gemäß [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/ELKBKVerf/cont/ELKBKVerf.A63.htm Art. 63 KVerf] gibt es einen ständigen Vertreter des Landesbischofs. Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbbischofsg%2Fcont%2Felkbbischofsg.p22.htm&anchor=Y-100-G-ELKBBISCHOFSG-P-22 § 22 BischofsG] wird der ständige Vertreter des Landesbischofs vom dienstältesten Abteilungsleiter des LKA vertreten, der Pfarrer ist. | == Wer unterschreibt Ernennungsurkunden und vom wem wird er vertreten == | ||
Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbkverf%2Fcont%2Felkbkverf.a61.htm&anchor=Y-100-G-ELKBKVERF-A-61 Art. 61 Abs. Nr. 9 KVerf] vollzieht der Landesbischof die Ernennung von Pfarrern und Kirchenbeamten der ELKB. <br><br> | |||
Gemäß [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/ELKBKVerf/cont/ELKBKVerf.A63.htm Art. 63 KVerf] gibt es einen ständigen Vertreter des Landesbischofs. <br><br> | |||
Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbbischofsg%2Fcont%2Felkbbischofsg.p22.htm&anchor=Y-100-G-ELKBBISCHOFSG-P-22 § 22 BischofsG] wird der ständige Vertreter des Landesbischofs vom dienstältesten Abteilungsleiter des LKA vertreten, der Pfarrer ist. | |||
Aufstellung der Abteilungsleiters, die Pfarrer sind, ''sortiert nach Dienstalter'' | Aufstellung der Abteilungsleiters, die Pfarrer sind, ''sortiert nach Dienstalter'' | ||
OKR Martin wurde am 01.09.2004 ernannt | OKR Martin wurde am 01.09.2004 ernannt<br> | ||
OKR Bierbaum wurde am 01.10.2006 ernannt | OKR Bierbaum wurde am 01.10.2006 ernannt<br> | ||
OKR Reimers wurde am 01.07.2018 ernannt | OKR Reimers wurde am 01.07.2018 ernannt<br> | ||
'''Demnach nimmt die weitere Stellvertretung OKR Martin wahr.''' | '''Demnach nimmt die weitere Stellvertretung OKR Martin wahr.''' | ||
Version vom 29. Oktober 2019, 17:02 Uhr
Wer unterschreibt Ernennungsurkunden und vom wem wird er vertreten
Gemäß Art. 61 Abs. Nr. 9 KVerf vollzieht der Landesbischof die Ernennung von Pfarrern und Kirchenbeamten der ELKB.
Gemäß Art. 63 KVerf gibt es einen ständigen Vertreter des Landesbischofs.
Gemäß § 22 BischofsG wird der ständige Vertreter des Landesbischofs vom dienstältesten Abteilungsleiter des LKA vertreten, der Pfarrer ist.
Aufstellung der Abteilungsleiters, die Pfarrer sind, sortiert nach Dienstalter
OKR Martin wurde am 01.09.2004 ernannt
OKR Bierbaum wurde am 01.10.2006 ernannt
OKR Reimers wurde am 01.07.2018 ernannt
Demnach nimmt die weitere Stellvertretung OKR Martin wahr.