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Krankenfürsorgezuschuss gemäß §26 UrlMV - Berechnung untermonatlich: Unterschied zwischen den Versionen

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In den BayVwVBes Nr. 4.2 steht:
In den BayVwVBes Nr. 4.2 steht:
4.2 1 In Fällen, in denen der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, erfolgt die Berechnung der Bezüge nach Kalendertagen. 2Damit werden je Anspruchstag in Monaten mit 31 Kalendertagen 1/31, in Monaten mit 30 Kalendertagen 1/30 und im Februar 1/28 bzw. in einem Schaltjahr 1/29 der (Monats-) Bezüge gezahlt. 3Dies gilt nicht für Bezügebestandteile, die nur für tatsächlich geleistete Dienste gewährt werden.
4.2 1 In Fällen, in denen der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, erfolgt die Berechnung der Bezüge nach Kalendertagen. 2Damit werden je Anspruchstag in Monaten mit 31 Kalendertagen 1/31, in Monaten mit 30 Kalendertagen 1/30 und im Februar 1/28 bzw. in einem Schaltjahr 1/29 der (Monats-) Bezüge gezahlt. 3Dies gilt nicht für Bezügebestandteile, die nur für tatsächlich geleistete Dienste gewährt werden.
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Version vom 1. Februar 2020, 17:10 Uhr

§26 UrlMV
Art. 4 BayBesG
Nr. 4.2 BayVwVBes

In § 26 Abs. 1 Sätze 1-4 UrlMV ist die Anspruchsberechtigung geregelt.

In § 26 Abs. 1 Satz 5 UrlMV steht: 5Art. 4 Abs. 2 BayBesG gilt entsprechend.

In Art. 4 Abs. 2 BayBesG steht: (2) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

In den BayVwVBes Nr. 4.2 steht: 4.2 1 In Fällen, in denen der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, erfolgt die Berechnung der Bezüge nach Kalendertagen. 2Damit werden je Anspruchstag in Monaten mit 31 Kalendertagen 1/31, in Monaten mit 30 Kalendertagen 1/30 und im Februar 1/28 bzw. in einem Schaltjahr 1/29 der (Monats-) Bezüge gezahlt. 3Dies gilt nicht für Bezügebestandteile, die nur für tatsächlich geleistete Dienste gewährt werden.


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