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Begrenzte Dienstfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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<h3 class="subheader">Rechtliche Grundlage</h3>
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Die begrenzte Dienstfähigkeit ist in [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FEKDKBG%2Fcont%2FEKDKBG%2EP70%2Ehtm §70 KBG.EKD] geregelt.<Br>
Die begrenzte Dienstfähigkeit ist in [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FEKDKBG%2Fcont%2FEKDKBG%2EP70%2Ehtm §70 KBG.EKD] geregelt.<Br>
Die Beteiligung der MV ergibt sich aus § 70 Abs. 4 KBG.EKD. [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FEKDKBG%2Fcont%2FEKDKBG%2EP69%2Ehtm § 69 Absatz 2 bis 6] und § 72 gelten entsprechend. Da es wie ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung wg. Dienstunfähigkeit zu behandeln ist, und in diesem die MV zu beteiligen ist, muss davon ausgegangen werden, dass Sie auch hier zu beteiligen ist.<Br>
Die Beteiligung der MV ergibt sich aus § 70 Abs. 4 KBG.EKD. <Br>
[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FEKDKBG%2Fcont%2FEKDKBG%2EP69%2Ehtm § 69 Absatz 2 bis 6] und § 72 gelten entsprechend. Da es wie ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung wg. Dienstunfähigkeit zu behandeln ist, und in diesem die MV zu beteiligen ist, muss davon ausgegangen werden, dass Sie auch hier zu beteiligen ist.<Br>
Rechtliche Grundlage zur Beteiligung der MV [https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/28404#s00000044 § 43 q MVG.EKD]
Rechtliche Grundlage zur Beteiligung der MV [https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/28404#s00000044 § 43 q MVG.EKD]
Berechnung der Besoldung während der begrenzten Dienstfähigkeit [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBayBesG%2Fcont%2FBayBesG%2EA7%2Ehtm Art. 7 BayBesG] wie im Teildienst [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBayBesG%2Fcont%2FBayBesG%2EA6%2Ehtm Art. 6 BayBesG] zuzüglich einer Zulage 50% des Unterschiedsbetrages zwischen den normalen Bezügen und den gekürzten Bezügen [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fbaybesg%2Fcont%2Fbaybesg.a59.htm&anchor=Y-100-G-BAYBESG-A-59 Art. 59 BayBesG]<Br>
Berechnung der Besoldung während der begrenzten Dienstfähigkeit [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBayBesG%2Fcont%2FBayBesG%2EA7%2Ehtm Art. 7 BayBesG] wie im Teildienst [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBayBesG%2Fcont%2FBayBesG%2EA6%2Ehtm Art. 6 BayBesG] zuzüglich einer Zulage 50% des Unterschiedsbetrages zwischen den normalen Bezügen und den gekürzten Bezügen [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fbaybesg%2Fcont%2Fbaybesg.a59.htm&anchor=Y-100-G-BAYBESG-A-59 Art. 59 BayBesG]<Br>

Version vom 6. Februar 2019, 21:42 Uhr

Rechtliche Grundlage

Die begrenzte Dienstfähigkeit ist in §70 KBG.EKD geregelt.
Die Beteiligung der MV ergibt sich aus § 70 Abs. 4 KBG.EKD.
§ 69 Absatz 2 bis 6 und § 72 gelten entsprechend. Da es wie ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung wg. Dienstunfähigkeit zu behandeln ist, und in diesem die MV zu beteiligen ist, muss davon ausgegangen werden, dass Sie auch hier zu beteiligen ist.
Rechtliche Grundlage zur Beteiligung der MV § 43 q MVG.EKD Berechnung der Besoldung während der begrenzten Dienstfähigkeit Art. 7 BayBesG wie im Teildienst Art. 6 BayBesG zuzüglich einer Zulage 50% des Unterschiedsbetrages zwischen den normalen Bezügen und den gekürzten Bezügen Art. 59 BayBesG