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Normen Diakone: Unterschied zwischen den Versionen

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<h3 class="subheader" >Übersicht der gesetzlichen Grundlagen für Diakone und Diakoninnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis </h3>
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Neben den Gesetzen und Verordnungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und Bayern kommen, soweit keine Eigenen Normen den Tatbestand regeln kommen, sofern entsprechende Öffnungsvorschriften  bestehen (Bspw. § 41 DiakG und § 2 Abs. 1 KBBesG), Gesetze und Verordnungen für bayerische Landesbeamte zur Anwendung. Daneben kommen die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zum Tragen. Dabei ist zum einen natürlich die Normenhierarchie zu beachten und zum anderen der Vorrang der speziellen kirchlichen Normen vor den allgemeineren staatlichen Normen.<Br>
Neben den Gesetzen und Verordnungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und Bayern kommen, soweit keine Eigenen Normen den Tatbestand regeln kommen, sofern entsprechende Öffnungsvorschriften  bestehen (bspw. [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdiakg%2Fcont%2Felkbdiakg.p41.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDIAKG-P-41 § 41 DiakG] und [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FELKBKBBesG%2Fcont%2FELKBKBBesG%2EP2%2Ehtm § 2 Abs. 1 KBBesG]), Gesetze und Verordnungen für bayerische Landesbeamte zur Anwendung. Daneben kommen die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zum Tragen. Dabei ist zum einen natürlich die Normenhierarchie zu beachten und zum anderen der Vorrang der speziellen kirchlichen Normen vor den allgemeineren staatlichen Normen.<Br>


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Version vom 3. Februar 2019, 11:41 Uhr

Übersicht der gesetzlichen Grundlagen für Diakone und Diakoninnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Neben den Gesetzen und Verordnungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und Bayern kommen, soweit keine Eigenen Normen den Tatbestand regeln kommen, sofern entsprechende Öffnungsvorschriften bestehen (bspw. § 41 DiakG und § 2 Abs. 1 KBBesG), Gesetze und Verordnungen für bayerische Landesbeamte zur Anwendung. Daneben kommen die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zum Tragen. Dabei ist zum einen natürlich die Normenhierarchie zu beachten und zum anderen der Vorrang der speziellen kirchlichen Normen vor den allgemeineren staatlichen Normen.

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Diese Aufzählung gibt nur einen Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.



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