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[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBayLlbG%2Fcont%2FBayLlbG%2EA16%2Ehtm Art. 16 LlbG]<br /> | [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBayLlbG%2Fcont%2FBayLlbG%2EA16%2Ehtm Art. 16 LlbG]<br /> | ||
(5) 1Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg der Beförderung oder der Ausbildungsqualifizierung muss eine '''Bewährung''' in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. 2Die Erprobungszeit ([https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBayLlbG%2Fcont%2FBayLlbG%2EA17%2Ehtm Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ]) beträgt '''mindestens drei Monate und soll sechs Monate nicht überschreiten'''; vor der Übertragung eines Amtes im Weg der Ausbildungsqualifizierung kann sie im Ausnahmefall bis zu einem Jahr betragen. 3Die Erprobungszeit entfällt, soweit sich der Beamte oder die Beamtin auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat. 4Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung in den Fällen der [http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-G2_4 Art. 45 und 46 BayBG]. 5Bewährt sich der Beamte oder die Beamtin nicht, so sind ihm oder ihr Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.<br /></div> | (5) 1Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg der Beförderung oder der Ausbildungsqualifizierung muss eine '''Bewährung''' in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. 2Die Erprobungszeit ([https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBayLlbG%2Fcont%2FBayLlbG%2EA17%2Ehtm Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ]) beträgt '''mindestens drei Monate und soll sechs Monate nicht überschreiten'''; vor der Übertragung eines Amtes im Weg der Ausbildungsqualifizierung kann sie im Ausnahmefall bis zu einem Jahr betragen. 3Die Erprobungszeit entfällt, soweit sich der Beamte oder die Beamtin auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat. 4Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung in den Fällen der [http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-G2_4 Art. 45 und 46 BayBG]. 5Bewährt sich der Beamte oder die Beamtin nicht, so sind ihm oder ihr Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.<br /></div> | ||
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[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBayLlbG%2Fcont%2FBayLlbG%2EA17%2Ehtm|Art. 17 Abs.1 Nr. 4 LlbG]<br /> | [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBayLlbG%2Fcont%2FBayLlbG%2EA17%2Ehtm|Art. 17 Abs.1 Nr. 4 LlbG]<br /> | ||
(1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist. 3Eine Beförderung darf nicht erfolgen | (1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist. 3Eine Beförderung darf nicht erfolgen | ||
Version vom 28. Januar 2019, 14:34 Uhr
Beförderung bei Übertragung eines höherwertigen Amtes
Leistungslaufbahngesetz
(5) 1Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg der Beförderung oder der Ausbildungsqualifizierung muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. 2Die Erprobungszeit (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ) beträgt mindestens drei Monate und soll sechs Monate nicht überschreiten; vor der Übertragung eines Amtes im Weg der Ausbildungsqualifizierung kann sie im Ausnahmefall bis zu einem Jahr betragen. 3Die Erprobungszeit entfällt, soweit sich der Beamte oder die Beamtin auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat. 4Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung in den Fällen der Art. 45 und 46 BayBG. 5Bewährt sich der Beamte oder die Beamtin nicht, so sind ihm oder ihr Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.
17 Abs.1 Nr. 4 LlbG
(1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist. 3Eine Beförderung darf nicht erfolgen
1.während der Probezeit,
2.vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung,
3.vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren, bei einem Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage von zwei Jahren nach der letzten Beförderung oder nach Dienstzeitbeginn bei Einstellung in einem Beförderungsamt, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte; dies gilt nicht, wenn ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt oberhalb derselben Qualifikationsebene oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene nach Erwerb der Qualifikation gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder Nr. 5 übertragen wird.
4.vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten.