Ballungsraumzulage: Unterschied zwischen den Versionen
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<small>Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung an Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Auszubildende der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, ihrer (Gesamt-)Kirchengemeinden, Dekanatsbezirke und sonstigen Körperschaften, ihrer Anstalten und Stiftungen sowie ihrer Einrichtungen und Dienste ()</small><br> | <small>Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung an Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Auszubildende der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, ihrer (Gesamt-)Kirchengemeinden, Dekanatsbezirke und sonstigen Körperschaften, ihrer Anstalten und Stiftungen sowie ihrer Einrichtungen und Dienste ()</small><br> | ||
Für Angestellte gilt ein Anderer, festgelegter Verdichtungsraum:<br> | Für Angestellte gilt ein Anderer, festgelegter Verdichtungsraum:<br> | ||
§1 Abs. 1 ARR-EL „Der Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München umfasst die Landeshauptstadt München sowie sämtliche politische Gemeinden der Landkreise München, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Starnberg.” | §1 Abs. 1 ARR-EL '''''„Der Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München umfasst die Landeshauptstadt München sowie sämtliche politische Gemeinden der Landkreise München, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Starnberg.”''''' | ||
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Version vom 27. Januar 2019, 14:07 Uhr
Grundlagen der Ballungsraumzulage
Die Ballungsraumzulage wird gewährt wenn sowohl Dienst- als auch Wohnsitz im Verdichtungsraum des Landesentwicklungsprogramm liegen. Dabei unterscheidet sich bei Angestellten und Beamten die Rechtsgrundlage
Besonderheiten in der ELKB
Wenn im staatlichen Bereich die Anpassung stattfindet, folgt nicht automatisch auch bei uns die Anpassung. Dafür braucht es zuerst einen ARK Beschluss.
Angestellte
Für den Bereich der ELKB gibt es eine eigene Richtlienie:
ARR-EL
Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung an Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Auszubildende der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, ihrer (Gesamt-)Kirchengemeinden, Dekanatsbezirke und sonstigen Körperschaften, ihrer Anstalten und Stiftungen sowie ihrer Einrichtungen und Dienste ()
Für Angestellte gilt ein Anderer, festgelegter Verdichtungsraum:
§1 Abs. 1 ARR-EL „Der Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München umfasst die Landeshauptstadt München sowie sämtliche politische Gemeinden der Landkreise München, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Starnberg.”
Ballungsraumzulage untermonatliche Veränderung
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