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Jubilaeumsdienstzeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Auslegung, dass auch Zeiten einer Beurlaubung Jubiläumsdienstzeiten sind spricht auch  [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayJzV/true § 6 Abs. 2 JZV]
Für die Auslegung, dass auch Zeiten einer Beurlaubung Jubiläumsdienstzeiten sind spricht auch  [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayJzV/true § 6 Abs. 2 JZV]
(2) 1Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorhandenen Beamten und Richter bleibt das nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Jubiläumszuwendungsverordnung festgesetzte Jubiläumsdienstalter unverändert. 2Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung beurlaubten Beamten ist das Jubiläumsdienstalter nach Ablauf der Beurlaubung '''unter Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung als Jubiläumsdienstzeit ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung''' neu festzusetzen. 3Soweit ein Dienstjubiläum auf Grund der geänderten Bestimmungen in diesen Fällen während der Beurlaubung erreicht wurde, erhalten die Beamten die Zuwendung und die Dankurkunde bei Wiederaufnahme des Dienstes oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) 1Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorhandenen Beamten und Richter bleibt das nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Jubiläumszuwendungsverordnung festgesetzte Jubiläumsdienstalter unverändert.  
Stefan Frede, F4.6-SG2, 15.11.2023
2Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung beurlaubten Beamten ist das Jubiläumsdienstalter nach Ablauf der Beurlaubung '''unter Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung als Jubiläumsdienstzeit ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung''' neu festzusetzen.  
3Soweit ein Dienstjubiläum auf Grund der geänderten Bestimmungen in diesen Fällen während der Beurlaubung erreicht wurde, erhalten die Beamten die Zuwendung und die Dankurkunde bei Wiederaufnahme des Dienstes oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
 
Stefan Frede, F4.6-SG2, 25.07.2024





Version vom 25. Juli 2024, 18:04 Uhr

Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter

Ab 01.03.2005 trat eine neue JzV in Kraft, die die Jubiläumsdienstzeit vollständig neu regelte und eine Neubrechnung nach Unterbrechungen im Dienstzeitverlauf überflüsssig machte.
Für Fälle vor 2005 galt die Alte Fassung vor 2005 bei Beck-online

Für die Auslegung, dass auch Zeiten einer Beurlaubung Jubiläumsdienstzeiten sind spricht auch § 6 Abs. 2 JZV (2) 1Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorhandenen Beamten und Richter bleibt das nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Jubiläumszuwendungsverordnung festgesetzte Jubiläumsdienstalter unverändert. 2Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung beurlaubten Beamten ist das Jubiläumsdienstalter nach Ablauf der Beurlaubung unter Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung als Jubiläumsdienstzeit ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung neu festzusetzen. 3Soweit ein Dienstjubiläum auf Grund der geänderten Bestimmungen in diesen Fällen während der Beurlaubung erreicht wurde, erhalten die Beamten die Zuwendung und die Dankurkunde bei Wiederaufnahme des Dienstes oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Stefan Frede, F4.6-SG2, 25.07.2024


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