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MB Altersteilzeit: Unterschied zwischen den Versionen

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<h3 class="subheaderELKB">Altersteilzeit (ATZ) - Merkblatt für öffentlich-rechtlich und privatrechtlich Beschäftigte in der ELKB</h3>
<h3 class="subheaderELKB">Altersteilzeit (ATZ) - Merkblatt für öffentlich-rechtlich und privatrechtlich Beschäftigte in der ELKB</h3>
[https://www2.elkb.de/intranet/system/files/infoportal/downloadliste/merkblatt_altersteilzeit_fuer_alle_mitarbeitergruppen_und_-kreise_20210215.pdf Link zum Merkblatt im ELKB Intranet]
<div class=WordSection1>
<p class=MsoNormal style='margin:0cm;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;
line-height:97%'>&nbsp;</p>
<h1 style='margin-left:21.0pt'><span style='line-height:102%'>I.<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp; </span></span>Vorbemerkung<span
style='font-size:11.0pt;line-height:102%;font-weight:normal'> </span></h1>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Die Gewährung von Altersteilzeit
ist nur in eng vorgegebenen Grenzen möglich und orientiert sich weitgehend an
dem für den Freistaat Bayern geltenden Recht. Für Dienstnehmerinnen und
Dienstnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis einerseits und anderseits
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis existieren unterschiedliche
Rechtsgrundlagen.  </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:21.35pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<h1 style='margin-left:21.35pt'><span style='line-height:102%'>II.<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span>Dienstnehmerinnen
und Dienstnehmer im privatrechtlichen Dienstverhältnis </h1>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Die Inanspruchnahme von ATZ ist auf Grundlage des
Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) gemäß § 2 Arbeitsrechtsregelung über die
Altersteilzeitarbeit (ARR-ATZ neu - RS 791/1) möglich. Altersteilzeit nach
dieser Arbeitsrechtsregelung setzt gemäß § 4 Absatz 1 ARR-ATZ neu voraus, dass
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:.5pt;
margin-left:21.35pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:1.25pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>a)<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>das 60. Lebensjahr, schwerbehinderte Menschen und ihnen nach § 2 Absatz
3 SGB IX </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:1.9pt;
margin-left:53.9pt'>Gleichgestellte das 58. Lebensjahr vollendet haben <b><u>und</u></b>
</p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:1.25pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>b)<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von zehn Jahren bei demselben
Dienstgeber im </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:2.0pt;
margin-left:53.9pt'>Sinne von § 39 Absatz 3 Satz 1 DiVO vollendet haben <b><u>und</u></b>
</p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:2.5pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>c)<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;
</span>innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:1.4pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt;line-height:107%'>d)<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp; </span><b><u>sowie
zusätzlich</u></b> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:3.05pt;
margin-left:71.4pt;text-indent:-18.0pt'><span style='font-family:"Arial",sans-serif'>•<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp; </span></span>Schwerbehinderteneigenschaft
bzw. Gleichstellung im Sinne von § 2 Absatz 2, 3 SGB IX besteht <b><u>oder</u></b>
</p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:3.05pt;
margin-left:71.4pt;text-indent:-18.0pt'><span style='font-family:"Arial",sans-serif'>•<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp; </span></span>Personalüberhang
besteht, der durch Altersteilzeit beschleunigt abgebaut werden kann <b><u>oder</u></b>
</p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:1.25pt;
margin-left:71.4pt;text-indent:-18.0pt'><span style='font-family:"Arial",sans-serif'>•<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span>dadurch
eine personenbedingte Kündigung vermieden werden kann. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:21.35pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Die während der Dauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann gemäß § 5 ARR-ATZ
neu so verteilt werden, dass sie </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:.65pt;
margin-left:21.35pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:1.9pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>a)<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>b)<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet
und die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anschließend von der Arbeit unter
Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden
(Blockmodell). </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:53.4pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 5 Absatz 2 ARR-ATZ neu die
Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:21.35pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Im Teilzeitmodell wird während der Gesamtdauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell das Tabellenentgelt und
alle sonstigen Entgeltbestandteile gemäß § 6 Absatz 1 ARRATZ neu in Höhe der
sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Absatz 2 TV-L ergebenden
Beträge gezahlt. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Im Blockmodell wird während der Arbeitsphase des
ATZ-arbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen
Entgeltbestandteile gemäß § 6 Absatz 2 ARR-ATZ neu in Höhe der Hälfte des
Entgelts gezahlt, das die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jeweils erhalten
würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet
hätten. Die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (gemäß § 7b
SGB IV) und wird in der Freistellungsphase in Raten ausgezahlt. Das
Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Entgelterhöhungen in der von der
Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern jeweils festzulegenden Höhe. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:21.35pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>In beiden Modellen wird gemäß § 6 Absatz 3 ARR-ATZ neu
eine Aufstockung in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage für das
Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (gemäß § 6 Absatz 1 AltTZG) gezahlt.
</p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:21.35pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Gemäß § 8 Abs. 1 ARR-ATZ neu dürfen während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich keine Nebentätigkeiten, die
über die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV hinausgingen, ausgeübt werden. 
</p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:21.35pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während
der ATZ gelten gesonderte Bestimmungen (siehe § 6 Absatz 5 und § 9 ARR-ATZ
neu). </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:1.3pt;
margin-left:0cm;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<h1 style='margin-left:21.0pt'><span style='line-height:102%'>III.<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span>Dienstnehmerinnen
und Dienstnehmer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis<span
style='font-size:11.0pt;line-height:102%;font-weight:normal'> </span></h1>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung vom 15.12.2020
beschlossen, dass seit dem 1. Januar 2021 Altersteilzeit in entsprechender
Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Freistaats Bayern geltenden
Bestimmungen nur noch gewährt wird, wenn zusätzlich eine dieser drei
Voraussetzungen gegeben ist: </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:1.0pt;
margin-left:21.35pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:2.25pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>1.<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>Bestehen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB
IX oder Gleichstellung im Sinne von § 2 Absatz 3 SGB IX oder </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:2.1pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>2.<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>Bestehen eines Personalüberhangs, der durch Altersteilzeit beschleunigt
abgebaut werden kann, oder </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>3.<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>Feststellung des besonderen kirchlichen Interesses durch den
Landeskirchenrat für die Gewährung der Altersteilzeit im konkreten Einzelfall. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:21.35pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Entsprechende Anträge werden gemäß den nach § 29 Satz 1
Kirchenbeamtenergänzungsgesetz (KBErgG - RS 601) geltenden Altersteilzeitregelungen
des Freistaates Bayern (vgl. Art. 91 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
bearbeitet.  </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:21.35pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:1.25pt;
margin-left:21.85pt'>In Art. 91 BayBG ist geregelt: </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen, die das 60.
Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn
des Ruhestands erstrecken muss, eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der in den
letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit
bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei
schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an
die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr. Die ATZ muss einen
Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr umfassen.  </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:21.35pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Entsprechend den dienstlichen Erfordernissen kann die
während der Gesamtdauer der ATZ zu leistende Arbeit so eingebracht werden, dass
sie  </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:.65pt;
margin-left:21.35pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:2.25pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>a)<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>während des gesamten Bewilligungszeitraums durchgehend im festgesetzten
Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>b)<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>zunächst im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich
festgesetzten Arbeitszeit oder im Umfang der vor Beginn der ATZ zuletzt
festgesetzten Arbeitszeit geleistet wird und der Beamte oder die Beamtin
anschließend vollständig vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:21.35pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Treten während des Bewilligungszeitraums einer im
Blockmodell bewilligten ATZ Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der
Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist die gewährte ATZ mit Wirkung
für die Vergangenheit in folgenden Fällen zu widerrufen:  </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:.6pt;
margin-left:21.35pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:1.75pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>c)<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:1.9pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>d)<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>beim Dienstherrnwechsel, </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:1.25pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>e)<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>bei Gewährung von Urlaub aus familiären Gründen nach § 50
Kirchenbeamtengesetz der </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:1.9pt;
margin-left:53.9pt'>EKD (KBG.EKD / RS 600) oder </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:53.25pt;text-indent:-18.0pt'>f)<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;
</span>in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten oder der Beamtin die
Fortsetzung der ATZ nicht mehr zuzumuten ist. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:53.4pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten der Ansparphase
durch eine entsprechende Freistellung bereits ausgeglichen sind. Eine gemäß § 2
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) vorliegende Schwerbehinderung macht die
vorgesehene Abwicklung in der Regel nicht unmöglich. Hier wären, sofern vom
Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand Gebrauch gemacht werden soll, die Aktiv-
und Freistellungsphase neu zu berechnen. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:1.0pt;
margin-left:18.0pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:35.25pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:-18.0pt;line-height:107%'><b>1.<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></b><b>Berücksichtigung
von Krankheitszeiten bei der Altersteilzeit im Blockmodell: </b></p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:35.75pt'>Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3
Arbeitszeitverordnung (BayAzV) kann während der Dauer des sechs Monate
überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit während der Ansparphase eine
ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden. In diesem Fall
verlängert sich die Ansparphase um die Hälfte der Zeit, in der eine Ansparung
nicht möglich ist. Für die Ermittlung der nicht ansparfähigen Zeiten werden
alle Erkrankungen in der Ansparphase zusammengerechnet. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:.95pt;
margin-left:36.0pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:35.25pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:-18.0pt;line-height:107%'><b>2.<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></b><b>Zuschlag
(Aufstockung): </b></p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:35.75pt'>Gemäß § 32 Pfarrbesoldungsgesetz (PfBesG – RS 550) bzw. §
2 Abs. 1 Satz 1 Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz (KBBesG – RS 605) i.V.m. Art. 58
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) wird ein gemäß § 9 Kirchliches
Versorgungsgesetz (KVersG – RS 750) nichtruhegehaltsfähiger Zuschlag (<b>Aufstockung</b>)
zur Nettobesoldung nach Art. 6 BayBesG sowohl im <b>Block-</b> als auch im <b>Teilzeitmodell</b>
gewährt. Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der
Nettobesoldung nach Art. 6 und 80 v.H. der Nettobesoldung, die sich aus der in
den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich geleisteten
Arbeitszeit ergibt, gewährt. Eine etwaige Besoldung bei begrenzter
Dienstfähigkeit (Art. 7 BayBesG) ist zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der
letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer
entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b Einkommensteuergesetz
[EStG]), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes
[SolZG]) und um einen Abzug in Höhe von 8 v.H. der Lohnsteuer zu vermindern.
Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben
unberücksichtigt. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:.85pt;
margin-left:18.0pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:35.25pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:-18.0pt;line-height:107%'><b>3.<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></b><b>Steuer:
</b></p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:35.75pt'>Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen
Steuerfreibeträge werden (nur) bei der Berechnung des Nettobezugs auf Grundlage
des Teildienstes in der ATZ berücksichtigt. Das führt zu einer Erhöhung dieser
Nettodienstbezüge und damit zu einer Minderung des ATZ-zuschlags, die auch nach
der Durchführung der Steuerveranlagung nicht mehr ausgeglichen wird. Dieses
Ergebnis vermeidet, wer sich auf der Lohnsteuerkarte keinen Freibetrag
eintragen lässt, sondern die entsprechenden Steuervergünstigungen erst in der Steuererklärung
geltend macht. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:36.0pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:35.75pt'>Der ATZ-zuschlag unterliegt zwar nicht dem
Lohnsteuerabzug, wird aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der
Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Dadurch kommt es bei der
Inanspruchnahme von ATZ bei der Veranlagung durch das Finanzamt in der Regel zu
Steuernachforderungen bzw. zur Festsetzung von entsprechenden Vorauszahlungen
für die folgenden Veranlagungszeiträume. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:35.75pt'>Nach den steuerrechtlichen Vorschriften muss daher jeder,
der einen ATZ-zuschlag erhält, für das betreffende Kalenderjahr eine
Steuererklärung abgeben. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:.95pt;
margin-left:18.0pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:35.25pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:-18.0pt;line-height:107%'><b>4.<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></b><b>Erholungsurlaub:
</b></p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:35.75pt'>Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird für jeden vollen
Monat einer Freistellung – damit auch für die Zeit der Freistellungsphase – um
ein Zwölftel gekürzt (§ 3 Abs. 3 Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und
Elternzeit (BayUrlMV) bzw. § 5 Abs. 2 Pfarrerurlaubsverordnung (PfUrlV – RS
508)). Soweit in der Arbeitsphase die Arbeitszeit abweichend von einer
5Tage-Woche eingebracht wird, ist der Urlaubsanspruch für diese Zeiten entsprechend
zu vermindern bzw. zu erhöhen (§ 4 PfUrlV). </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:.95pt;
margin-left:18.0pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:35.25pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:-18.0pt;line-height:107%'><b>5.<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></b><b>Nebentätigkeiten:
</b></p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:35.75pt'>Nebentätigkeiten während einer ATZ sind gemäß Art. 91 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 2 BayBG nur in dem Umfang genehmigungsfähig, wie
dies auch vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gestattet ist. Für die
Aufnahme einer Nebentätigkeit durch eine Pfarrerin oder eines Pfarrers während
der ATZ sind die Regelungen der §§ 63 ff. Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD-
RS 500 – 500/1) i. V. m. der Pfarrernebentätigkeitsverordnung (PfNV – RS 556)
vor dem Hintergrund, dass ATZ eine Teilzeitbeschäftigung darstellt, zu
beachten. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:.9pt;
margin-left:18.0pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:35.25pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:-18.0pt;line-height:107%'><b>6.<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></b><b>Versorgung:
</b></p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:35.75pt'>Die ATZ ist statusrechtlich eine Form der
Teilzeitbeschäftigung. Dementsprechend sind die Zeiten der
Altersteilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis
der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 13 Abs. 3 Kirchliches
Versorgungsgesetz (KVersG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG). </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:.85pt;
margin-left:18.0pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:0cm;
margin-left:35.25pt;margin-bottom:.0001pt;text-indent:-18.0pt;line-height:107%'><b>7.<span
style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></b><b>Vermögenswirksame
Leistungen: </b></p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:35.75pt'>Vermögenswirksame Leistungen werden bei
Teilzeitbeschäftigungen arbeitszeitanteilig gewährt. Für die ATZ bedeutet dies,
dass sie entsprechend dem Verhältnis der während der Altersteilzeit zu
leistenden Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt werden. </p>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:0cm;margin-bottom:1.45pt;
margin-left:36.0pt;text-indent:0cm;line-height:107%'> </p>
<h1 style='margin-left:20.5pt;text-indent:-21.25pt'><span style='line-height:
102%'>IV.<span style='font:7.0pt "Times New Roman"'>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span>Wichtiger
Hinweis<span style='font-size:11.0pt;line-height:102%;font-weight:normal'> </span></h1>
<p class=MsoNormal style='margin-top:0cm;margin-right:9.7pt;margin-bottom:.15pt;
margin-left:21.85pt'>Bitte beachten Sie, dass die Einzelheiten jedes Antrages
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden müssen. Verbindliche
Angaben können sich aus dem Merkblatt heraus für Einzelfälle nicht ergeben. </p>
<p class=MsoNormal style='margin:0cm;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;
line-height:107%'> </p>
<p class=MsoNormal style='margin:0cm;margin-bottom:.0001pt;text-indent:0cm;
line-height:107%'> </p>
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'''I. Vorbemerkung<br>'''
Die Gewährung von Altersteilzeit ist nur in eng vorgegebenen Grenzen möglich und orientiert sich weitgehend an dem für den Freistaat Bayern geltenden Recht. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis einerseits und anderseits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis existieren unterschiedliche Rechtsgrundlagen.<br><br>
'''II. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im privatrechtlichen Dienstverhältnis<br>'''
Die Inanspruchnahme von ATZ ist auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) gemäß § 2 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (ARR-ATZ neu - RS 791/1) möglich.<br>
Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung setzt gemäß § 4 Absatz 1 ARR-ATZ neu voraus, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen<br>
a) das 60. Lebensjahr, schwerbehinderte Menschen und ihnen nach § 2 Absatz 3 SGB IX Gleichgestellte das 58. Lebensjahr vollendet haben '''und'''<br>
b) eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von zehn Jahren bei demselben Dienstgeber im Sinne von § 39 Absatz 3 Satz 1 DiVO vollendet haben '''und'''<br>
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,<br>
d) sowie zusätzlich<br>
* Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung im Sinne von § 2 Absatz 2, 3 SGB IX besteht oder<br>
* Personalüberhang besteht, der durch Altersteilzeit beschleunigt abgebaut werden kann<br>
oder<br>
* dadurch eine personenbedingte Kündigung vermieden werden kann.<br>
Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann gemäß § 5 ARR-ATZ neu so verteilt werden, dass sie<br>
a) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder<br>
b) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell).<br>
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 5 Absatz 2 ARR-ATZ neu die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.<br>
Im Teilzeitmodell wird während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile gemäß § 6 Absatz 1 ARRATZ neu in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Absatz 2 TV-L ergebenden Beträge gezahlt.


[https://www2.elkb.de/intranet/system/files/infoportal/downloadliste/merkblatt_altersteilzeit_fuer_alle_mitarbeitergruppen_und_-kreise_20210215.pdf Link zum Merkblatt im ELKB Intranet]


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Aktuelle Version vom 25. März 2021, 09:59 Uhr

Altersteilzeit (ATZ) - Merkblatt für öffentlich-rechtlich und privatrechtlich Beschäftigte in der ELKB

Link zum Merkblatt im ELKB Intranet

 

I.  Vorbemerkung

Die Gewährung von Altersteilzeit ist nur in eng vorgegebenen Grenzen möglich und orientiert sich weitgehend an dem für den Freistaat Bayern geltenden Recht. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis einerseits und anderseits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis existieren unterschiedliche Rechtsgrundlagen. 

 

II.       Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im privatrechtlichen Dienstverhältnis

Die Inanspruchnahme von ATZ ist auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) gemäß § 2 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (ARR-ATZ neu - RS 791/1) möglich. Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung setzt gemäß § 4 Absatz 1 ARR-ATZ neu voraus, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

 

a)       das 60. Lebensjahr, schwerbehinderte Menschen und ihnen nach § 2 Absatz 3 SGB IX

Gleichgestellte das 58. Lebensjahr vollendet haben und

b)      eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von zehn Jahren bei demselben Dienstgeber im

Sinne von § 39 Absatz 3 Satz 1 DiVO vollendet haben und

c)  innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

d)  sowie zusätzlich

  Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung im Sinne von § 2 Absatz 2, 3 SGB IX besteht oder

  Personalüberhang besteht, der durch Altersteilzeit beschleunigt abgebaut werden kann oder

       dadurch eine personenbedingte Kündigung vermieden werden kann.

 

Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann gemäß § 5 ARR-ATZ neu so verteilt werden, dass sie

 

a)       durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder

b)      in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell).

 

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 5 Absatz 2 ARR-ATZ neu die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

 

Im Teilzeitmodell wird während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile gemäß § 6 Absatz 1 ARRATZ neu in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Absatz 2 TV-L ergebenden Beträge gezahlt.

Im Blockmodell wird während der Arbeitsphase des ATZ-arbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile gemäß § 6 Absatz 2 ARR-ATZ neu in Höhe der Hälfte des Entgelts gezahlt, das die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (gemäß § 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase in Raten ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Entgelterhöhungen in der von der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern jeweils festzulegenden Höhe.

 

In beiden Modellen wird gemäß § 6 Absatz 3 ARR-ATZ neu eine Aufstockung in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage für das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (gemäß § 6 Absatz 1 AltTZG) gezahlt.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 ARR-ATZ neu dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich keine Nebentätigkeiten, die über die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV hinausgingen, ausgeübt werden. 

 

In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während der ATZ gelten gesonderte Bestimmungen (siehe § 6 Absatz 5 und § 9 ARR-ATZ neu).

 

III.     Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung vom 15.12.2020 beschlossen, dass seit dem 1. Januar 2021 Altersteilzeit in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen nur noch gewährt wird, wenn zusätzlich eine dieser drei Voraussetzungen gegeben ist:

 

1.       Bestehen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB IX oder Gleichstellung im Sinne von § 2 Absatz 3 SGB IX oder

2.       Bestehen eines Personalüberhangs, der durch Altersteilzeit beschleunigt abgebaut werden kann, oder

3.       Feststellung des besonderen kirchlichen Interesses durch den Landeskirchenrat für die Gewährung der Altersteilzeit im konkreten Einzelfall.

 

Entsprechende Anträge werden gemäß den nach § 29 Satz 1 Kirchenbeamtenergänzungsgesetz (KBErgG - RS 601) geltenden Altersteilzeitregelungen des Freistaates Bayern (vgl. Art. 91 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) bearbeitet. 

 

In Art. 91 BayBG ist geregelt:

Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr. Die ATZ muss einen Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr umfassen. 

 

Entsprechend den dienstlichen Erfordernissen kann die während der Gesamtdauer der ATZ zu leistende Arbeit so eingebracht werden, dass sie 

 

a)       während des gesamten Bewilligungszeitraums durchgehend im festgesetzten Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder

b)      zunächst im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich festgesetzten Arbeitszeit oder im Umfang der vor Beginn der ATZ zuletzt festgesetzten Arbeitszeit geleistet wird und der Beamte oder die Beamtin anschließend vollständig vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

 

Treten während des Bewilligungszeitraums einer im Blockmodell bewilligten ATZ Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist die gewährte ATZ mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zu widerrufen: 

 

c)       bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,

d)      beim Dienstherrnwechsel,

e)      bei Gewährung von Urlaub aus familiären Gründen nach § 50 Kirchenbeamtengesetz der

EKD (KBG.EKD / RS 600) oder

f)        in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten oder der Beamtin die Fortsetzung der ATZ nicht mehr zuzumuten ist.

 

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten der Ansparphase durch eine entsprechende Freistellung bereits ausgeglichen sind. Eine gemäß § 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) vorliegende Schwerbehinderung macht die vorgesehene Abwicklung in der Regel nicht unmöglich. Hier wären, sofern vom Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand Gebrauch gemacht werden soll, die Aktiv- und Freistellungsphase neu zu berechnen.

 

1.       Berücksichtigung von Krankheitszeiten bei der Altersteilzeit im Blockmodell:

Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Arbeitszeitverordnung (BayAzV) kann während der Dauer des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit während der Ansparphase eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden. In diesem Fall verlängert sich die Ansparphase um die Hälfte der Zeit, in der eine Ansparung nicht möglich ist. Für die Ermittlung der nicht ansparfähigen Zeiten werden alle Erkrankungen in der Ansparphase zusammengerechnet.

 

2.       Zuschlag (Aufstockung):

Gemäß § 32 Pfarrbesoldungsgesetz (PfBesG – RS 550) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz (KBBesG – RS 605) i.V.m. Art. 58 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) wird ein gemäß § 9 Kirchliches Versorgungsgesetz (KVersG – RS 750) nichtruhegehaltsfähiger Zuschlag (Aufstockung) zur Nettobesoldung nach Art. 6 BayBesG sowohl im Block- als auch im Teilzeitmodell gewährt. Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 und 80 v.H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt. Eine etwaige Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 7 BayBesG) ist zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b Einkommensteuergesetz [EStG]), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes [SolZG]) und um einen Abzug in Höhe von 8 v.H. der Lohnsteuer zu vermindern. Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

 

3.       Steuer:

Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerfreibeträge werden (nur) bei der Berechnung des Nettobezugs auf Grundlage des Teildienstes in der ATZ berücksichtigt. Das führt zu einer Erhöhung dieser Nettodienstbezüge und damit zu einer Minderung des ATZ-zuschlags, die auch nach der Durchführung der Steuerveranlagung nicht mehr ausgeglichen wird. Dieses Ergebnis vermeidet, wer sich auf der Lohnsteuerkarte keinen Freibetrag eintragen lässt, sondern die entsprechenden Steuervergünstigungen erst in der Steuererklärung geltend macht.

 

Der ATZ-zuschlag unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, wird aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Dadurch kommt es bei der Inanspruchnahme von ATZ bei der Veranlagung durch das Finanzamt in der Regel zu Steuernachforderungen bzw. zur Festsetzung von entsprechenden Vorauszahlungen für die folgenden Veranlagungszeiträume.

Nach den steuerrechtlichen Vorschriften muss daher jeder, der einen ATZ-zuschlag erhält, für das betreffende Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben.

 

4.       Erholungsurlaub:

Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird für jeden vollen Monat einer Freistellung – damit auch für die Zeit der Freistellungsphase – um ein Zwölftel gekürzt (§ 3 Abs. 3 Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit (BayUrlMV) bzw. § 5 Abs. 2 Pfarrerurlaubsverordnung (PfUrlV – RS 508)). Soweit in der Arbeitsphase die Arbeitszeit abweichend von einer 5Tage-Woche eingebracht wird, ist der Urlaubsanspruch für diese Zeiten entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen (§ 4 PfUrlV).

 

5.       Nebentätigkeiten:

Nebentätigkeiten während einer ATZ sind gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 2 BayBG nur in dem Umfang genehmigungsfähig, wie dies auch vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gestattet ist. Für die Aufnahme einer Nebentätigkeit durch eine Pfarrerin oder eines Pfarrers während der ATZ sind die Regelungen der §§ 63 ff. Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD- RS 500 – 500/1) i. V. m. der Pfarrernebentätigkeitsverordnung (PfNV – RS 556) vor dem Hintergrund, dass ATZ eine Teilzeitbeschäftigung darstellt, zu beachten.

 

6.       Versorgung:

Die ATZ ist statusrechtlich eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Dementsprechend sind die Zeiten der Altersteilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 13 Abs. 3 Kirchliches Versorgungsgesetz (KVersG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG).

 

7.       Vermögenswirksame Leistungen:

Vermögenswirksame Leistungen werden bei Teilzeitbeschäftigungen arbeitszeitanteilig gewährt. Für die ATZ bedeutet dies, dass sie entsprechend dem Verhältnis der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt werden.

 

IV.    Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Einzelheiten jedes Antrages im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden müssen. Verbindliche Angaben können sich aus dem Merkblatt heraus für Einzelfälle nicht ergeben.

 

 




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