MB Altersteilzeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Gewährung von Altersteilzeit ist nur in eng vorgegebenen Grenzen möglich und orientiert sich weitgehend an dem für den Freistaat Bayern geltenden Recht. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis einerseits und anderseits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis existieren unterschiedliche Rechtsgrundlagen.<br> | Die Gewährung von Altersteilzeit ist nur in eng vorgegebenen Grenzen möglich und orientiert sich weitgehend an dem für den Freistaat Bayern geltenden Recht. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis einerseits und anderseits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis existieren unterschiedliche Rechtsgrundlagen.<br><br> | ||
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Die Inanspruchnahme von ATZ ist auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) gemäß § 2 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (ARR-ATZ neu - RS 791/1) möglich. | Die Inanspruchnahme von ATZ ist auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) gemäß § 2 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (ARR-ATZ neu - RS 791/1) möglich. | ||
Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung setzt gemäß § 4 Absatz 1 ARR-ATZ neu voraus, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen | Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung setzt gemäß § 4 Absatz 1 ARR-ATZ neu voraus, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen | ||
a) das 60. Lebensjahr, schwerbehinderte Menschen und ihnen nach § 2 Absatz 3 SGB IX Gleichgestellte das 58. Lebensjahr vollendet haben und | a) das 60. Lebensjahr, schwerbehinderte Menschen und ihnen nach § 2 Absatz 3 SGB IX Gleichgestellte das 58. Lebensjahr vollendet haben '''und''' | ||
b) eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von zehn Jahren bei demselben Dienstgeber im Sinne von § 39 Absatz 3 Satz 1 DiVO vollendet haben und | b) eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von zehn Jahren bei demselben Dienstgeber im Sinne von § 39 Absatz 3 Satz 1 DiVO vollendet haben '''und''' | ||
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, | c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, | ||
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Version vom 25. März 2021, 09:37 Uhr
Altersteilzeit (ATZ) - Merkblatt für öffentlich-rechtlich und privatrechtlich Beschäftigte in der ELKB
I. Vorbemerkung
Die Gewährung von Altersteilzeit ist nur in eng vorgegebenen Grenzen möglich und orientiert sich weitgehend an dem für den Freistaat Bayern geltenden Recht. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis einerseits und anderseits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis existieren unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
II. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im privatrechtlichen Dienstverhältnis
Die Inanspruchnahme von ATZ ist auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) gemäß § 2 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (ARR-ATZ neu - RS 791/1) möglich.
Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung setzt gemäß § 4 Absatz 1 ARR-ATZ neu voraus, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
a) das 60. Lebensjahr, schwerbehinderte Menschen und ihnen nach § 2 Absatz 3 SGB IX Gleichgestellte das 58. Lebensjahr vollendet haben und
b) eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von zehn Jahren bei demselben Dienstgeber im Sinne von § 39 Absatz 3 Satz 1 DiVO vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
d) sowie zusätzlich
- Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung im Sinne von § 2 Absatz 2, 3 SGB
IX besteht oder
- Personalüberhang besteht, der durch Altersteilzeit beschleunigt abgebaut werden
kann oder
- dadurch eine personenbedingte Kündigung vermieden werden kann.
Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann gemäß § 5 ARR-ATZ neu so verteilt werden, dass sie a) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder b) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 5 Absatz 2 ARR-ATZ neu die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Im Teilzeitmodell wird während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile gemäß § 6 Absatz 1 ARRATZ neu in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Absatz 2 TV-L ergebenden Beträge gezahlt.
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