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Dienst-/Arbeitsunfall: Unterschied zwischen den Versionen

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<h3 class="subheaderELKB">Dienstunfall</h3>
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Bei '''öffentlich-rechtlich''' Beschäftigten (Beamte) darf keine Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft, sondern an das Referat „[http://https://www2.elkb.de/intranet/node/19412 Beihilfe/F4.8-11]“ gemeldet werden. Es muss kein „Durchgangsarzt“ aufgesucht werden. Die Kosten für die Heilung werden von der ELKB als Dienstherrin übernommen.
Bei '''öffentlich-rechtlich''' Beschäftigten (Beamte) darf keine Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft, sondern an das Referat „[https://www2.elkb.de/intranet/node/19412 Beihilfe/F4.8-11]“ gemeldet werden. Es muss kein „Durchgangsarzt“ aufgesucht werden. Die Kosten für die Heilung werden von der ELKB als Dienstherrin übernommen.
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G. Fröhlich, 18.01.2021
G. Fröhlich, 18.01.2021
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Version vom 13. April 2021, 14:42 Uhr

Arbeitsunfall

Bei privatrechtlich Beschäftigten (Angestellte) müssen Arbeitsunfälle der Berufsgenossenschaft BGW über den vorgesehen Vordruck (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) gemeldet werden.
Es muss dort die Unternehmensnummer (Mitgliedsnummer) beim UV-Träger angegeben werden.
Diese kann in SAP mit der Transaktion „Ausgangsmeldungen (Arbeitgeber an Krankenkasse) -> Meldungen anzeigen“ angezeigt werden. Wenn verunfallte Dienstnehmer einen Arzt aufsuchen müssen, sollen diese möglichst einen „Durchgangsarzt“ (auch als „D-Arzt“ bezeichnet) aufsuchen. Wenn eine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wird, muss dort angeben sein, dass es sich um ei-nen Unfall handelt. Die Kosten für die Heilung werden von der Berufsgenossenschaft übernommen.

Dienstunfall

Bei öffentlich-rechtlich Beschäftigten (Beamte) darf keine Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft, sondern an das Referat „Beihilfe/F4.8-11“ gemeldet werden. Es muss kein „Durchgangsarzt“ aufgesucht werden. Die Kosten für die Heilung werden von der ELKB als Dienstherrin übernommen.

G. Fröhlich, 18.01.2021

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