Verzugszinsen: Unterschied zwischen den Versionen
Erscheinungsbild
Die Seite wurde neu angelegt: „ Personalsachbearbeitung __NOTOC__ <div class="row"> <div class="large-12 columns"> <h3 class="subheaderELKB" style="Backcolor:purple">Verzugszinsen</h3>…“ |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 6: | Zeile 6: | ||
<div class="large-12 columns"> | <div class="large-12 columns"> | ||
<h3 class="subheaderELKB" style="Backcolor:purple">Verzugszinsen</h3> | <h3 class="subheaderELKB" style="Backcolor:purple">Verzugszinsen</h3> | ||
In manchen Fällen steht dem Arbeitsnehmer die Zahlung von Verzugszinsen durch den | In manchen Fällen steht dem Arbeitsnehmer die Zahlung von Verzugszinsen durch den Arbeitgeber zu. <br> | ||
Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Urlaubsabgeltung verzögert nach einem Rechtsstreit bei einer Kündigungsschutzklage gezahlt wird.<br> | |||
Laut Lexikon-Lohnbüro gehören Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung nicht zum Ar-beitslohn. Sie sind daher lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. <br> | Laut Lexikon-Lohnbüro gehören Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung nicht zum Ar-beitslohn. Sie sind daher lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. <br> | ||
Verzugszinsen gehören aber zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beim Arbeitnehmer der Besteuerung.<br> | Verzugszinsen gehören aber zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beim Arbeitnehmer der Besteuerung.<br> | ||
Version vom 7. Mai 2020, 13:41 Uhr
Personalsachbearbeitung
Verzugszinsen
In manchen Fällen steht dem Arbeitsnehmer die Zahlung von Verzugszinsen durch den Arbeitgeber zu.
Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Urlaubsabgeltung verzögert nach einem Rechtsstreit bei einer Kündigungsschutzklage gezahlt wird.
Laut Lexikon-Lohnbüro gehören Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung nicht zum Ar-beitslohn. Sie sind daher lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Verzugszinsen gehören aber zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beim Arbeitnehmer der Besteuerung.
Verzugszinsen werden in SAP mit LA 3103 im IT 0015 erfasst.
Gunther Fröhlich, 07.05.2020
<historylink type="back">zurück</historylink> |
<historylink type="back">zurück</historylink> |