Kostensterbegeld Auszahlung: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Versorgungsempfänger stirbt und es gibt keine Hinterbliebenen die einen Anspruch auf das Sterbegeld haben. Dann könnte es sein, dass es Berechtigte für das Kostensterbegeld gibt. [Rechtsgrundlage: [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbkversg%2Fcont%2Felkbkversg.p20.htm&anchor=Y-100-G-ELKBKVERSG-P-20 § 20 KVersG] i. V. m. https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbkversg%2Fcont%2Felkbkversg.p20.htm&anchor=Y-100-G-ELKBKVERSG-P-20 § 33 Abs. 3 BayBeamtVG] | Ein Versorgungsempfänger stirbt und es gibt keine Hinterbliebenen die einen Anspruch auf das Sterbegeld haben. Dann könnte es sein, dass es Berechtigte für das Kostensterbegeld gibt. [Rechtsgrundlage: [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbkversg%2Fcont%2Felkbkversg.p20.htm&anchor=Y-100-G-ELKBKVERSG-P-20 § 20 KVersG] i. V. m. [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbkversg%2Fcont%2Felkbkversg.p20.htm&anchor=Y-100-G-ELKBKVERSG-P-20 § 33 Abs. 3 BayBeamtVG]<br> | ||
§ 33 Abs. 3 BayBeamtVG | § 33 Abs. 3 BayBeamtVG | ||
(3) 1Sind Anspruchsberechtigte nach Abs. 1 Satz 2 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. 2Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 2 gewährt. | (3) 1Sind Anspruchsberechtigte nach Abs. 1 Satz 2 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. 2Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 2 gewährt. | ||
Version vom 13. November 2019, 10:12 Uhr
Kostensterbegeld Auszahlung
1. Voraussetzungen
Ein Versorgungsempfänger stirbt und es gibt keine Hinterbliebenen die einen Anspruch auf das Sterbegeld haben. Dann könnte es sein, dass es Berechtigte für das Kostensterbegeld gibt. [Rechtsgrundlage: § 20 KVersG i. V. m. § 33 Abs. 3 BayBeamtVG
§ 33 Abs. 3 BayBeamtVG
(3) 1Sind Anspruchsberechtigte nach Abs. 1 Satz 2 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. 2Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 2 gewährt.
Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
2. Prüfung Die eingereichten originalen Belege prüfen, ob sachfremde Ausgaben enthalten sind [die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung]. Höhe des Kostensterbegeldes ist begrenzt auf die Höhe des Sterbegeldes. 3. Veranlassungen • Schreiben an Empfänger *Kostensterbegeld_Erstattung.dotx* - im Laufwerk \\elkb.de\dfs\F\f\PSZ\600_Sachgebiet 3\F4.6-10_GROTZKI\Mustervorlagen\Kostensterbegeld_Erstattung.dotx • Ausgabeanordnung an die Landeskirchenkasse (auf rosa Papier) *Kostensterbegeld_Ausgabeanordnung.doc* im Luafwerk \\elkb.de\dfs\F\f\PSZ\600_Sachgebiet 3\F4.6-10_GROTZKI\Mustervorlagen\Kostensterbegeld_Ausgabeanordnung.doc