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Ernennungsurkunden - Unterschriftsberechtigte: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbkverf%2Fcont%2Felkbkverf.a61.htm&anchor=Y-100-G-ELKBKVERF-A-61 Art. 61 Abs. Nr. 9 KVerf] vollzieht der Landesbischof die Ernennung von Pfarrern und Kirchenbeamten der ELKB. <br>
Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbkverf%2Fcont%2Felkbkverf.a61.htm&anchor=Y-100-G-ELKBKVERF-A-61 Art. 61 Abs. Nr. 9 KVerf] vollzieht der Landesbischof die Ernennung von Pfarrern und Kirchenbeamten der ELKB. <br>
Gemäß [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/ELKBKVerf/cont/ELKBKVerf.A63.htm Art. 63 KVerf] gibt es einen ständigen Vertreter des Landesbischofs. <br>
Gemäß [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/ELKBKVerf/cont/ELKBKVerf.A63.htm Art. 63 KVerf] gibt es einen ständigen Vertreter des Landesbischofs. Derzeit ist das OKR Reimers<br>
Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbbischofsg%2Fcont%2Felkbbischofsg.p22.htm&anchor=Y-100-G-ELKBBISCHOFSG-P-22 § 22 BischofsG] wird der ständige Vertreter des Landesbischofs vom dienstältesten Abteilungsleiter des LKA vertreten, der Pfarrer ist.<br>
Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbbischofsg%2Fcont%2Felkbbischofsg.p22.htm&anchor=Y-100-G-ELKBBISCHOFSG-P-22 § 22 BischofsG] wird der ständige Vertreter des Landesbischofs vom dienstältesten Abteilungsleiter des LKA vertreten, der Pfarrer ist.<br>


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OKR Martin wurde am 01.09.2004 ernannt<br>
OKR Martin wurde am 01.09.2004 ernannt<br>
OKR Bierbaum wurde am 01.10.2006 ernannt<br>
OKR Bierbaum wurde am 01.10.2006 ernannt<br>
OKR Reimers wurde am 01.07.2018 ernannt<br>
 


'''Demnach nimmt die weitere Stellvertretung OKR Martin wahr.'''
'''Demnach nimmt die weitere Stellvertretung OKR Martin wahr.'''
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Version vom 1. Februar 2020, 17:13 Uhr

Wer unterschreibt Ernennungsurkunden und vom wem wird er vertreten

Gemäß Art. 61 Abs. Nr. 9 KVerf vollzieht der Landesbischof die Ernennung von Pfarrern und Kirchenbeamten der ELKB.
Gemäß Art. 63 KVerf gibt es einen ständigen Vertreter des Landesbischofs. Derzeit ist das OKR Reimers
Gemäß § 22 BischofsG wird der ständige Vertreter des Landesbischofs vom dienstältesten Abteilungsleiter des LKA vertreten, der Pfarrer ist.

Aufstellung der Abteilungsleiters, die Pfarrer sind, sortiert nach Dienstalter

OKR Martin wurde am 01.09.2004 ernannt
OKR Bierbaum wurde am 01.10.2006 ernannt


Demnach nimmt die weitere Stellvertretung OKR Martin wahr.


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