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Ministerialzulage: Unterschied zwischen den Versionen

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<h3 class="subheader" >Ministerialzulage Angestellte</h3>
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Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Landesbehörden
vom 4. November 1971
'''Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -B 4133 - 1.13 - IV l - u.d. Innenministeriums -II A2-7.51-33/91-v. 12.4. 1991 ¹)<br><br>'''
Den nachstehenden Tarifvertrag - in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung - geben wir bekannt.<br><br>
Der Tarifvertrag und die Änderungstarifverträge waren bisher lediglich durch Rundschreiben bekanntgegeben worden.<br><br>
Tarifvertrag<br>
über Zulagen an Angestellte<br>
bei obersten Bundesbehörden<br>
oder bei obersten Landesbehörden<br>
vom 4. November 1971<br>
Zwischen<br>
der Bundesrepublik Deutschland,<br>
vertreten durch den Bundesminister des Innern,<br>
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,<br>
einerseits und*)<br>
andererseits<br>
wird folgendes vereinbart:<br>
 
12. 4. 91 (1) 211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.)<br>
203302 Geltungsbereich<br>
Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten der Bundesrepublik Deutschland, der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Saarlandes, deren Arbeitsverhältnis durch den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder die Allgemeine Dienstordnung für übertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst (ADO) geregelt sind.<br>
§2 Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage<br>
(1) Angestellte erhalten für die Dauer der Verwendung bei obersten Bundesbehörden, obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Landesbehörden eine - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - nicht gesamtversorgungsfähige Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und dem gleichen Umfang, wie sie die nach Nr. 6 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage l a zum BAT vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers wegen ihrer Verwendung bei diesen Behörden oder Gerichten erhalten. Angestellte, die die Vergütung nach der ADO für übertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten, sind den Beamten der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbar.
(2) Für die Bemessung der Zulage an Angestellte,
a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist §30 BAT.
b) die nicht vollbeschäftigt sind, ist § 34 BAT entsprechend anzuwenden.
(3) Die Zulage wird nur für Zeiträume gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 BAT ist entsprechend anzuwenden.
§3 Berücksichtigung der Zulage bei anderen Leistungen
Die Zulage nach § 2 ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) zu berücksichtigen.
§4 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist, von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 4. November 1971
 
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[[Category:Übersicht]]
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Aktuelle Version vom 1. Mai 2025, 09:53 Uhr

Ministerialzulage Angestellte

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. November 1971 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -B 4133 - 1.13 - IV l - u.d. Innenministeriums -II A2-7.51-33/91-v. 12.4. 1991 ¹)

Den nachstehenden Tarifvertrag - in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung - geben wir bekannt.

Der Tarifvertrag und die Änderungstarifverträge waren bisher lediglich durch Rundschreiben bekanntgegeben worden.

Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Landesbehörden
vom 4. November 1971
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits und*)
andererseits
wird folgendes vereinbart:

12. 4. 91 (1) 211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.)
203302 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten der Bundesrepublik Deutschland, der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Saarlandes, deren Arbeitsverhältnis durch den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder die Allgemeine Dienstordnung für übertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst (ADO) geregelt sind.
§2 Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage
(1) Angestellte erhalten für die Dauer der Verwendung bei obersten Bundesbehörden, obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Landesbehörden eine - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - nicht gesamtversorgungsfähige Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und dem gleichen Umfang, wie sie die nach Nr. 6 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage l a zum BAT vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers wegen ihrer Verwendung bei diesen Behörden oder Gerichten erhalten. Angestellte, die die Vergütung nach der ADO für übertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten, sind den Beamten der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbar. (2) Für die Bemessung der Zulage an Angestellte, a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist §30 BAT. b) die nicht vollbeschäftigt sind, ist § 34 BAT entsprechend anzuwenden. (3) Die Zulage wird nur für Zeiträume gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 BAT ist entsprechend anzuwenden. §3 Berücksichtigung der Zulage bei anderen Leistungen Die Zulage nach § 2 ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) zu berücksichtigen. §4 Inkrafttreten, Laufzeit (1) Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. (2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist, von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. Bonn, den 4. November 1971

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