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Höhergruppierung Relpäd: Unterschied zwischen den Versionen

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=Checkliste Höhergruppierung von ReligionspädagogInnen / KatechetInnen a DV=
=Checkliste Höhergruppierung von Religionspädagog*innen / Katechet*innen auf Dienstvertrag (a. DV.)=
 
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<h1>1. Rechtsgrundlagen</h1>
<h1>1. Rechtsgrundlagen</h1>
 
<h2>1.1. Katecht*innen</h2>
[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbrelpaedg%2Fcont%2Felkbrelpaedg.p13.htm&anchor=Y-100-G-ELKBRELPAEDG-P-13&jumpType=Jump&jumpWords=13%2BRelp%25c3%25a4dG § 13 RelpädG] i.V.m.  § [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdivo%2Fcont%2Felkbdivo.p20.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDIVO-P-20&jumpType=Jump&jumpWords=20%2BELKBDiVO 20 DiVO] i.V.m. [https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-100-G-ELKBDIVO-NAME-ANL1 DiVO Anlage 1 Nr. 2]<br>
[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fges%2fELKBKATG%2fcont%2fELKBKATG%2eP8%2ehtm § 8 KatG] i.V.m.  [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdivo%2Fcont%2Felkbdivo.p20.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDIVO-P-20&jumpType=Jump&jumpWords=20%2BELKBDiVO § 20 DiVO] i.V.m. [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdivo%2Fcont%2Felkbdivo.anl1.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDIVO-NAME-ANL1-Gl-1 DiVO Anlage 1 Nr. 1]<br>
bei E 12 i. V. m. mit [https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4 § 4 Abs. 3 DVKBBesG]
:'''KatechetInnen''' ohne Staatsexamen oder vergleichbare Ausbildung sind in '''E8''' eingruppiert.<br>
 
:'''KatechetInnen''' mit '''1. Staatsexamen''' oder einer vergleichbaren Ausbildung sind in '''E 9''' eingruppiert.<br>
'''Hinweis: ''' [https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-100-G-ELKBDIVO-NAME-ANL1 DiVO Anlage 1 Nr. 1]<br>
:'''KatechetInnen''' mit '''2. Staatsexamen''' oder einer vergleichbaren Ausbildung sind in '''E 10''' eingruppiert und können höchstens bis '''E 11''' höhergruppiert werden.<br>
:KatechetInnen ohne Staatsexamen oder vergleichbare Ausbildung sind in '''E8''' eingruppiert.<br>
<h2>1.2. Religionspädagog*innen</h2>
:KatechetInnen mit '''1. Staatsexamen''' oder einer vergleichbaren Ausbildung sind in '''E 9''' eingruppiert.<br>
[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbrelpaedg%2Fcont%2Felkbrelpaedg.p13.htm&anchor=Y-100-G-ELKBRELPAEDG-P-13&jumpType=Jump&jumpWords=13%2BRelp%25c3%25a4dG § 13 RelpädG] i.V.m. [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdivo%2Fcont%2Felkbdivo.p20.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDIVO-P-20&jumpType=Jump&jumpWords=20%2BELKBDiVO § 20 DiVO] i.V.m. [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdivo%2Fcont%2Felkbdivo.anl1.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDIVO-NAME-ANL1-Gl-2 DiVO Anlage 1 Nr. 2]<br>
:KatechetInnen mit '''2. Staatsexamen''' oder einer vergleichbaren Ausbildung sind in '''E 10''' eingruppiert und können höchstens bis '''E 11''' höhergruppiert werden.<br>
:Nach '''E12''' können '''Religionspädagog*innen''' nur höhergruppiert werden, wenn sie auf eine '''Stelle''' '''nach [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdvkbbesg%2Fcont%2Felkbdvkbbesg.p4.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3&jumpType=Jump&jumpWords=%25c2%25a7%2B4%2BAbs.%2B3%2BDVKBBesG § 4 Abs. 3 DVKBBesG]''' versetzt werden.
 
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<h1>2. Vorgehensweise:</h1>
<h1>2. Vorgehensweise:</h1>
1. Siehe Berechnungsblatt Höhergruppierung
'''1. Siehe Berechnungsblatt Höhergruppierung'''
:[[Datei:Berechnungsblatt_H%C3%B6hergruppierung_Bild.JPG|link=https://wiki.stefan-frede.de/images/3/31/Berechnungsblatt_H%C3%B6hergruppierung_Bild.JPG|none|600px]]
:[[Datei:Berechnungsblatt_H%C3%B6hergruppierung_Bild.JPG|link=https://wiki.stefan-frede.de/images/3/31/Berechnungsblatt_H%C3%B6hergruppierung_Bild.JPG|none|600px]]
2. Liegt eine Beurteilung (BU) vor?
'''2. Liegt eine Beurteilung (BU) vor?'''
:2.1 Ja – siehe Berechnung auf dem Höhergruppierungsblatt. Weicht die Punktzahl ab?
:2.1 '''Ja''' – siehe Berechnung auf dem Höhergruppierungsblatt. Weicht die Punktzahl ab?
::2.1.1 Ja, Wartezeit entsprechend anpassen. Wiedervorlage anpassen. Auf dem Schriftstück entsprechend dokumentieren.
::2.1.1 '''Ja''', Wartezeit entsprechend anpassen. Wiedervorlage anpassen. Auf dem Schriftstück entsprechend dokumentieren.
:::2.1.1.1. wenn die Wartezeit erfüllt ist, weiter mit 4.  
:::2.1.1.1. wenn die '''Wartezeit erfüllt''' ist, weiter mit 4.  
:::2.1.2.Nein, Neue Beurteilung auf dem Schriftstück dokumentieren
:::2.1.2.'''Nein''', Neue Beurteilung auf dem Schriftstück dokumentieren
 
'''3. nach einer Elternzeit / Beurlaubung ist die Wartezeit neu zu berechnen. Entweder auf dem Höhergruppierungsblatt (Vorgehen wie unter 2.1) oder auf einem extra Blatt.'''<br>
3. nach einer Elternzeit / Beurlaubung ist die Wartezeit neu zu berechnen. Entweder auf dem Höhergruppierungsblatt (Vorgehen wie unter 2.1) oder auf einem extra Blatt.
'''4. Bei einer anstehenden Höhergruppierung, erneute Prüfung ob,'''
 
*die '''Wartezeit''' richtig berechnet wurde (sind ggfs. vorliegende Beurlaubungen oder Elternzeit entsprechend berücksichtigt? Wenn '''nein''' – Berücksichtigen und dokumentieren.
4. Bei einer anstehenden Höhergruppierung, erneute Prüfung ob,
*'''ein entsprechender Einsatz''' vorliegt?
 
'''5. Liegen die Voraussetzungen vor ist die MAV zu beteiligen'''<br>
*die '''Wartezeit''' richtig berechnet wurde (sind ggfs. vorliegende Beurlaubungen oder Elternzeit entsprechend berücksichtigt? Wenn nein – Berücksichtigen und dokumentieren.
'''6. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist wird das Schreiben Höhergruppierung erstellt'''
 
:Hier ist zwingend eine '''Wiedervorlage''' zu setzten, wenn der Einsatz befristet ist (z. B. Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist) und/oder nach '''Ablauf der Wartezeit auf E 12'''.  
*'''entsprechender Einsatz''' vorliegt?
'''7. SAP wird eingegeben mit der Maßnahme „“Wechsel Status/Gruppe/Stufe“ Maßnahmenart „Änderung Bes. Gr./Entg. Gr.“'''
 
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5. Liegen die Voraussetzungen vor ist die MAV zu beteiligen
<h1><u>2.1. Sonderfall Höhergruppierungen nach E 12 (nur ReligionspädagogInnen)</u></h1>
 
Nach '''E12''' können '''Religionspädagog*innen''' nur höhergruppiert werden, wenn sie auf eine '''Stelle''' '''nach [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdvkbbesg%2Fcont%2Felkbdvkbbesg.p4.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3&jumpType=Jump&jumpWords=%25c2%25a7%2B4%2BAbs.%2B3%2BDVKBBesG § 4 Abs. 3 DVKBBesG]''' versetzt werden.<br>
6. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist wird das Schreiben Höhergruppierung erstellt  
Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Ftv_l%2Fcont%2Ftv_l.p12.htm&anchor=Y-100-G-TV_L-P-12-X-1-Sz-3 § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L] muss der Einsatz auf der höher bewerteten Stelle mindestens zur Hälfte erfolgen.
 
'''Es gibt keine''' '''Erprobungswartezeit!'''<br>
Hier ist zwingend die Wiedervorlage einzugeben, wenn der Einsatz befristet ist (z. B. Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist) und/oder nach Ablauf der Wartezeit auf E 12.  
Die Prüfung erfolgt wie unter [[#2. Vorgehensweise:|2.]] nach den Punkten 2 bis 7.<br>
 
Hier ist zwingend eine '''Wiedervorlage''' zu setzten, wenn der Einsatz befristet ist z. B. Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist. <br>
7. SAP wird eingegeben mit der Maßnahme „“Wechsel Status/Gruppe/Stufe“ Maßnahmenart „Änderung Bes. Gr./Entg. Gr.“  
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<h1><u>2.2. Neubeginn der Stufenlaufzeit </u></h1>
 
In [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdivo%2Fcont%2Felkbdivo.p25.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDIVO-P-25-X-2 § 25 Abs.2 DiVO] ist festgelegt, dass die Höhergruppierung stufengleich erfolgt, aber die Stufenlaufzeit bei einer Höhergruppierung von vorne beginnt.<br><br>
<h1><u>3. Sonderfall Höhergruppierungen nach E 12 (nur ReligionspädagogInnen)</u></h1>
2) Anstelle von § 17 Absatz 4 TV-L gilt folgende Regelung:
 
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.
Nach '''E12''' kann nur höhergruppiert werden, wer auf einer '''Stelle''' '''nach [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdvkbbesg%2Fcont%2Felkbdvkbbesg.p4.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDVKBBESG-P-4-X-3&jumpType=Jump&jumpWords=%25c2%25a7%2B4%2BAbs.%2B3%2BDVKBBesG § 4 Abs. 3 DVKBBesG]''' versetzt wird.
 
Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Ftv_l%2Fcont%2Ftv_l.p12.htm&anchor=Y-100-G-TV_L-P-12 § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L] muss der Einsatz auf der höher bewerteten Stelle mindestens zur Hälfte erfolgen.
 
'''Es gibt keine''' '''Erprobungswartezeit!'''  
 
 
Die Prüfung erfolgt wie unter [#2. Vorgehensweise: 2.] nach den Punkten 2 bis 7.
 
Hier ist zwingend die Wiedervorlage einzugeben, wenn der Einsatz befristet ist z. B. bei Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist.
 
 
'''Dokumente die zu verwenden sind:'''
 
 
MAV Beteiligung:
 
 
Zu finden im Laufwerk
 
[../../../..///elkb.de/dfs/allShares/LKA/PSZ/530_SG2_tp_RK/Muster/Vorlagen%20ab%2001.01.2015 \\elkb.de\dfs\allShares\LKA\PSZ\530_SG2_tp_RK\Muster\Vorlagen ab 01.01.2015]
 
 
[../../../..///elkb.de/dfs/allShares/LKA/PSZ/530_SG2_tp_RK/Muster/Vorlagen%20ab%2001.01.2015 ]
 


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<h1>3. Muster/Vorlagen:</h1>
:[[Datei:Dokumente_H%C3%B6hergruppierung_Bild.JPG|link=https://wiki.stefan-frede.de/images/3/30/Dokumente_H%C3%B6hergruppierung_Bild.JPG|none|800px]]
Sowohl die Schreiben zur MAV Beteiligung als auch die Schreiben an die Dienstnehmer*innen sind unter '''\\elkb.de\dfs\allShares\LKA\PSZ\530_SG2_tp_RK\Muster\Vorlagen ab 01.01.2015''' zu finden.<br>
Die [[https://www.stefan-frede.de/Datenspeicher/finden.zip Explorer Suchhilfe]] funktioniert nur im LKA.
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[[Category:Übersicht]]
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Aktuelle Version vom 2. Oktober 2021, 12:10 Uhr

Checkliste Höhergruppierung von Religionspädagog*innen / Katechet*innen auf Dienstvertrag (a. DV.)[Bearbeiten]


1. Rechtsgrundlagen

1.1. Katecht*innen

§ 8 KatG i.V.m. § 20 DiVO i.V.m. DiVO Anlage 1 Nr. 1

KatechetInnen ohne Staatsexamen oder vergleichbare Ausbildung sind in E8 eingruppiert.
KatechetInnen mit 1. Staatsexamen oder einer vergleichbaren Ausbildung sind in E 9 eingruppiert.
KatechetInnen mit 2. Staatsexamen oder einer vergleichbaren Ausbildung sind in E 10 eingruppiert und können höchstens bis E 11 höhergruppiert werden.

1.2. Religionspädagog*innen

§ 13 RelpädG i.V.m. § 20 DiVO i.V.m. DiVO Anlage 1 Nr. 2

Nach E12 können Religionspädagog*innen nur höhergruppiert werden, wenn sie auf eine Stelle nach § 4 Abs. 3 DVKBBesG versetzt werden.

2. Vorgehensweise:

1. Siehe Berechnungsblatt Höhergruppierung

Datei:Berechnungsblatt Höhergruppierung Bild.JPG

2. Liegt eine Beurteilung (BU) vor?

2.1 Ja – siehe Berechnung auf dem Höhergruppierungsblatt. Weicht die Punktzahl ab?
2.1.1 Ja, Wartezeit entsprechend anpassen. Wiedervorlage anpassen. Auf dem Schriftstück entsprechend dokumentieren.
2.1.1.1. wenn die Wartezeit erfüllt ist, weiter mit 4.
2.1.2.Nein, Neue Beurteilung auf dem Schriftstück dokumentieren

3. nach einer Elternzeit / Beurlaubung ist die Wartezeit neu zu berechnen. Entweder auf dem Höhergruppierungsblatt (Vorgehen wie unter 2.1) oder auf einem extra Blatt.
4. Bei einer anstehenden Höhergruppierung, erneute Prüfung ob,

  • die Wartezeit richtig berechnet wurde (sind ggfs. vorliegende Beurlaubungen oder Elternzeit entsprechend berücksichtigt? Wenn nein – Berücksichtigen und dokumentieren.
  • ein entsprechender Einsatz vorliegt?

5. Liegen die Voraussetzungen vor ist die MAV zu beteiligen
6. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist wird das Schreiben Höhergruppierung erstellt

Hier ist zwingend eine Wiedervorlage zu setzten, wenn der Einsatz befristet ist (z. B. Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist) und/oder nach Ablauf der Wartezeit auf E 12.

7. SAP wird eingegeben mit der Maßnahme „“Wechsel Status/Gruppe/Stufe“ Maßnahmenart „Änderung Bes. Gr./Entg. Gr.“


2.1. Sonderfall Höhergruppierungen nach E 12 (nur ReligionspädagogInnen)

Nach E12 können Religionspädagog*innen nur höhergruppiert werden, wenn sie auf eine Stelle nach § 4 Abs. 3 DVKBBesG versetzt werden.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L muss der Einsatz auf der höher bewerteten Stelle mindestens zur Hälfte erfolgen. Es gibt keine Erprobungswartezeit!
Die Prüfung erfolgt wie unter 2. nach den Punkten 2 bis 7.
Hier ist zwingend eine Wiedervorlage zu setzten, wenn der Einsatz befristet ist z. B. Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist.


2.2. Neubeginn der Stufenlaufzeit

In § 25 Abs.2 DiVO ist festgelegt, dass die Höhergruppierung stufengleich erfolgt, aber die Stufenlaufzeit bei einer Höhergruppierung von vorne beginnt.

2) Anstelle von § 17 Absatz 4 TV-L gilt folgende Regelung: Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.


3. Muster/Vorlagen:

Datei:Dokumente Höhergruppierung Bild.JPG

Sowohl die Schreiben zur MAV Beteiligung als auch die Schreiben an die Dienstnehmer*innen sind unter \\elkb.de\dfs\allShares\LKA\PSZ\530_SG2_tp_RK\Muster\Vorlagen ab 01.01.2015 zu finden.
Die [Explorer Suchhilfe] funktioniert nur im LKA.

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