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Mandatsbewerbung: Unterschied zwischen den Versionen

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<h3 class="subheaderELKB">Mandatswerbung</h3>
<h3 class="subheaderELKB">Beurlaubung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes </h3>
<h2>Mandatsbewerbung</h2>
[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27A.htm § 27a KBG.EKD] beschreibt die Rechtsfolgen einer der Kandidatur für eines der in der Artikelüberschrift genannten Ämter oder Mandate<br><br>
Hier ist geregelt,
<ol>
<li> dass bereits die Absicht zu Kandidieren unverzüglich, in jedemfall vor Annahme der Kandidatur, anzeigepflichtig ist.
<li> dass der Ausgang der Wahl und Ihre Annahme anzeigepflichtig sind.</li>
<li> dass Kandidierende zwei Monate vor der Wahl und am Wahltag selbst beurlaubt sind.</li>
</ol>
Die Beurlaubung zwei Monate vor der Wahl und am Wahltag selbst erfolgt unter Weitergewährung der Bezüge. Grund für die Weitergewährung der Bezüge ist, dass im Kirchenrecht eine Beurlaubung kraft Gesetzes erfolgt. Im staatlichen Recht (vergl. [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAbgG-28 Art. 28 BayAbgG] und [https://dejure.org/gesetze/BBG/90.html § 90 BBG]) erfolgt die Beurlaubung hingegen auf Antrag und ohne Bezüge. <br><br>
Auf Rückfrage wurde dies von KRD Frahm aus dem Dienstrecht am 26.04.2021 bestätigt.
Er schrieb, "I''m Gegensatz zu den staatlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte (diese können sich unter Besoldungsverzicht vor der Wahl beurlauben lassen), ist bei uns die Beurlaubung zwingend vorgesehen. <u>Aus diesem Grund erfolgt bei uns die Freistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge.</u>''"<br>
<h2>Politische Betätigung</h2>
Bei jeder politschen Betätigung gilt zudem das '''Mäßigungsgebot''' und das '''Verbot der Unterstützung von Vereinigungen die im Widerspruch zum Amt stehen''' oder zu wesentlichen Behinderungen in der Dienstausübung führen. (vergl. [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27.htm § 27 KBG.EKD])<br>


== Beurlaubung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes ==
Hierauf sind Kandidierende im zu erstellenden Bescheid zu Beurlaubung ebenfalls hinzuweisen.
Einschlägig sind hier die §§ [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27.htm 27] und [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27A.htm 27a] KBG.EKD


In [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/EKDKBG/cont/EKDKBG.P27.htm § 27 KBG.EKD] ist das sogenannte Mäßigungsgebot und das Verbot der Unterstützung von Vereinigungen die im Widerspruch zum Amt oder zu wesentlichen Behinderungen in der Dienstausübung führen.
Die [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_108268 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 (AllMBl. S. 695, StAnz. Nr. 51), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 201) geändert worden ist ]] ist hierbei ein Hilfsmittel um solche Vereinigungen zu identifizieren. Sie ist aber keineswegs als abschließende Aufzählung zu betrachen. Hier ist im Zweifel der Einzelfall zu überprüfen.
Die [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_108268 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 (AllMBl. S. 695, StAnz. Nr. 51), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 201) geändert worden ist ]] ist hierbei ein Hilfsmittel um solche Vereinigungen zu identifizieren. Sie ist aber keineswegs als abschließende Aufzählung zu betrachen. Hier ist im Zweifel der Einzelfall zu überprüfen.
<ol>
  <li>Anzeigepflicht gem. KBG.EKD § 27 „Politische Betätigung“ ist einzuholen bzw. vom Beamten a. d. D. zu erbringen.</li>
  <li>Überprüfung der Kandidatur auf Interessenkonflikte, vgl. hierzu „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst v. 29.11.2007“.</li>
  <li>Eine Beurlaubung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten, ist im Gegensatz zum staatlichen Recht zwingend, vgl. hierzu: KBG.EKD § 27a, Abs. 2, S.1. Das staatl. Recht im BBG sowie im BayAbgG sieht hierzu lediglich eine Beurlaubung auf Antrag vor. Durch diesen Formunterschied, begründet sich auch die Beurlaubung mit den Dienstbezügen!</li>
</ol>


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Aktuelle Version vom 28. April 2021, 19:07 Uhr

Beurlaubung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes

Mandatsbewerbung

§ 27a KBG.EKD beschreibt die Rechtsfolgen einer der Kandidatur für eines der in der Artikelüberschrift genannten Ämter oder Mandate

Hier ist geregelt,

  1. dass bereits die Absicht zu Kandidieren unverzüglich, in jedemfall vor Annahme der Kandidatur, anzeigepflichtig ist.
  2. dass der Ausgang der Wahl und Ihre Annahme anzeigepflichtig sind.
  3. dass Kandidierende zwei Monate vor der Wahl und am Wahltag selbst beurlaubt sind.

Die Beurlaubung zwei Monate vor der Wahl und am Wahltag selbst erfolgt unter Weitergewährung der Bezüge. Grund für die Weitergewährung der Bezüge ist, dass im Kirchenrecht eine Beurlaubung kraft Gesetzes erfolgt. Im staatlichen Recht (vergl. Art. 28 BayAbgG und § 90 BBG) erfolgt die Beurlaubung hingegen auf Antrag und ohne Bezüge.

Auf Rückfrage wurde dies von KRD Frahm aus dem Dienstrecht am 26.04.2021 bestätigt. Er schrieb, "Im Gegensatz zu den staatlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte (diese können sich unter Besoldungsverzicht vor der Wahl beurlauben lassen), ist bei uns die Beurlaubung zwingend vorgesehen. Aus diesem Grund erfolgt bei uns die Freistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge."

Politische Betätigung

Bei jeder politschen Betätigung gilt zudem das Mäßigungsgebot und das Verbot der Unterstützung von Vereinigungen die im Widerspruch zum Amt stehen oder zu wesentlichen Behinderungen in der Dienstausübung führen. (vergl. § 27 KBG.EKD)

Hierauf sind Kandidierende im zu erstellenden Bescheid zu Beurlaubung ebenfalls hinzuweisen.

Die [Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 (AllMBl. S. 695, StAnz. Nr. 51), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 201) geändert worden ist ] ist hierbei ein Hilfsmittel um solche Vereinigungen zu identifizieren. Sie ist aber keineswegs als abschließende Aufzählung zu betrachen. Hier ist im Zweifel der Einzelfall zu überprüfen.

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