Höchstdauer von Beurlaubungen und/oder unterhälftigem Teildienst: Unterschied zwischen den Versionen
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<h3 class="subheaderELKB">Teildienst</h3> | <h3 class="subheaderELKB">Teildienst</h3> | ||
'''Zur Betreung eines Kinders unter 18 Jahren (§ 50 Abs.1 KBG.EKD)'''<br> | '''Zur Betreung eines Kinders unter 18 Jahren [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fekdkbg%2Fcont%2Fekdkbg.p50.htm&anchor=Y-100-G-EKDKBG-P-50 (§ 50 Abs.1 KBG.EKD)]'''<br> | ||
Teildienste aus familiären Gründen zwischen einem 20% und unter einem 100 % Dienstverhältnis unterliegen keiner Beschränkung in der zeitliche Dauer und sind solange die Voraussetzungen – Kind unter 18 Jahren wird tatsächlich betreut oder gepflegt und besondere kirchliche oder dienstliche Interessen stehen nicht entgegen erfüllt sind – zu gewähren. | Teildienste aus familiären Gründen zwischen einem 20% und unter einem 100 % Dienstverhältnis unterliegen keiner Beschränkung in der zeitliche Dauer und sind solange die Voraussetzungen – Kind unter 18 Jahren wird tatsächlich betreut oder gepflegt und besondere kirchliche oder dienstliche Interessen stehen nicht entgegen erfüllt sind – zu gewähren. | ||
'''Keine zeitliche Einschränkung der Dauer vorgesehen'''<br><br> | '''Keine zeitliche Einschränkung der Dauer vorgesehen'''<br><br><br> | ||
'''Aus anderen Gründen (§ 51 Abs.2 KBG.EKD)'''<br> | '''Aus anderen Gründen [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fekdkbg%2Fcont%2Fekdkbg.p50.htm&anchor=Y-100-G-EKDKBG-P-51 (§ 51 Abs.2 KBG.EKD)''']<br> | ||
Teildienste aus andern Gründen können zwischen einem 50% und einem 100% Dienstverhältnis gewährt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. | Teildienste aus andern Gründen können zwischen einem 50% und einem 100% Dienstverhältnis gewährt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. | ||
'''Keine zeitliche Einschränkung der Dauer vorgesehen''' | '''Keine zeitliche Einschränkung der Dauer vorgesehen''' | ||
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<h3 class="subheaderELKB">Beurlaubung</h3> | <h3 class="subheaderELKB">Beurlaubung</h3> | ||
'''Zur Betreung eines Kinders unter 18 Jahren (§ 50 Abs.1 KBG.EKD)''' <br> | '''Zur Betreung eines Kinders unter 18 Jahren [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fekdkbg%2Fcont%2Fekdkbg.p50.htm&anchor=Y-100-G-EKDKBG-P-50 (§ 50 Abs.1 KBG.EKD)]''' <br> | ||
Beurlaubungen aus familiären Gründen sind solange die Voraussetzungen – Kind unter 18 Jahren wird tatsächlich betreut oder gepflegt und besondere kirchliche oder dienstliche Interessen stehen nicht entgegen erfüllt sind– zu gewähren. Allerdings ist die Gesamtdauer beschränkt durch (§ 50 Abs. 2 KBG.EKD). '''Damit darf eine Beurlaubung aus familiären Gründen 15 Jahre nicht überschreiten und für die Berechnung der bereits bewilligten Dauer werden auch Beurlaubungen aus anderen Gründen und unterhälftige Teildienste mit berücksichtigt.''' | Beurlaubungen aus familiären Gründen sind solange die Voraussetzungen – Kind unter 18 Jahren wird tatsächlich betreut oder gepflegt und besondere kirchliche oder dienstliche Interessen stehen nicht entgegen erfüllt sind– zu gewähren. Allerdings ist die Gesamtdauer beschränkt durch (§ 50 Abs. 2 KBG.EKD). '''Damit darf eine Beurlaubung aus familiären Gründen 15 Jahre nicht überschreiten und für die Berechnung der bereits bewilligten Dauer werden auch Beurlaubungen aus anderen Gründen und unterhälftige Teildienste mit berücksichtigt.''' | ||
'''Aus anderen Gründen (§ 51 Abs.1 Satz 1 KBG.EKD)'''<br> | '''Aus anderen Gründen [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fekdkbg%2Fcont%2Fekdkbg.p50.htm&anchor=Y-100-G-EKDKBG-P-51 (§ 51 Abs.1 Satz 1 KBG.EKD)]'''<br> | ||
Beurlaubungen aus anderen Gründen können gewährt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. '''Eine Beurlaubung aus anderen Gründen darf maximal 6 Jahre oder bis zum Beginn des Ruhestandes dauern. Zusätzlich ist sie (§ 51 Abs. 1 Satz 2 KBG.EKD) in Kombination mit Beurlaubungen aus familiären Gründen und unterhälftigem Teildienst auf eine Gesamtdauer von 15 Jahren beschränkt.''' | Beurlaubungen aus anderen Gründen können gewährt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. '''Eine Beurlaubung aus anderen Gründen darf maximal 6 Jahre oder bis zum Beginn des Ruhestandes dauern. Zusätzlich ist sie [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fekdkbg%2Fcont%2Fekdkbg.p50.htm&anchor=Y-100-G-EKDKBG-P-51 (§ 51 Abs. 1 Satz 2 KBG.EKD)] in Kombination mit Beurlaubungen aus familiären Gründen und unterhälftigem Teildienst auf eine Gesamtdauer von 15 Jahren beschränkt.''' | ||
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Aktuelle Version vom 16. April 2021, 19:43 Uhr
Höchstdauer bei Beurlaubungen oder unterhälftigem Teildienst
Teildienst
Zur Betreung eines Kinders unter 18 Jahren (§ 50 Abs.1 KBG.EKD)
Teildienste aus familiären Gründen zwischen einem 20% und unter einem 100 % Dienstverhältnis unterliegen keiner Beschränkung in der zeitliche Dauer und sind solange die Voraussetzungen – Kind unter 18 Jahren wird tatsächlich betreut oder gepflegt und besondere kirchliche oder dienstliche Interessen stehen nicht entgegen erfüllt sind – zu gewähren.
Keine zeitliche Einschränkung der Dauer vorgesehen
Aus anderen Gründen (§ 51 Abs.2 KBG.EKD)
Teildienste aus andern Gründen können zwischen einem 50% und einem 100% Dienstverhältnis gewährt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
Keine zeitliche Einschränkung der Dauer vorgesehen
Beurlaubung
Zur Betreung eines Kinders unter 18 Jahren (§ 50 Abs.1 KBG.EKD)
Beurlaubungen aus familiären Gründen sind solange die Voraussetzungen – Kind unter 18 Jahren wird tatsächlich betreut oder gepflegt und besondere kirchliche oder dienstliche Interessen stehen nicht entgegen erfüllt sind– zu gewähren. Allerdings ist die Gesamtdauer beschränkt durch (§ 50 Abs. 2 KBG.EKD). Damit darf eine Beurlaubung aus familiären Gründen 15 Jahre nicht überschreiten und für die Berechnung der bereits bewilligten Dauer werden auch Beurlaubungen aus anderen Gründen und unterhälftige Teildienste mit berücksichtigt.
Aus anderen Gründen (§ 51 Abs.1 Satz 1 KBG.EKD)
Beurlaubungen aus anderen Gründen können gewährt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine Beurlaubung aus anderen Gründen darf maximal 6 Jahre oder bis zum Beginn des Ruhestandes dauern. Zusätzlich ist sie (§ 51 Abs. 1 Satz 2 KBG.EKD) in Kombination mit Beurlaubungen aus familiären Gründen und unterhälftigem Teildienst auf eine Gesamtdauer von 15 Jahren beschränkt.
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