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Dienstvorgesetzter: Unterschied zwischen den Versionen

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Dienstvorgesetzter von Kirchenmusikern ist immer der jeweilige Dekan.
Dienstvorgesetzter von Kirchenmusikern ist immer der jeweilige Dekan ([https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FELKBKiMuG%2Fcont%2FELKBKiMuG%2EP6%2Ehtm § 6 Abs. 2 KiMuG]  i.V.m. [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FELKBARRKMneu%2Fcont%2FELKBARRKMneu%2EP10%2Ehtm § 10 Abs. 2 ARR KM neu]).
 
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[[Category:Übersicht]]

Aktuelle Version vom 1. Februar 2020, 17:17 Uhr

Dienstvorgesetzter von Kirchenmusikern ist immer der jeweilige Dekan (§ 6 Abs. 2 KiMuG i.V.m. § 10 Abs. 2 ARR KM neu).

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