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Altersgrenze Ernennung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der Ernennung auf Probe darf das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
Bei der Ernennung auf Probe darf das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.


[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FELKBDiakG%2Fcont%2FELKBDiakG%2EP14%2Ehtm § 14 Abs. 1 Buchstabe b) DiakG] verweist bei den Voraussetzung  zur Ernennung auf Probe auf [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fekdkbg%2Fcont%2Fekdkbg.p8.htm&anchor=Y-100-G-EKDKBG-P-8 § 8 Abs. 2 KBG.EKD].
[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FELKBDiakG%2Fcont%2FELKBDiakG%2EP14%2Ehtm § 14 Abs. 1 Buchstabe b) DiakG] und <br>
[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbrelpaedvorbdo%2Fcont%2Felkbrelpaedvorbdo.p4.htm&pos=6&hlwords=on  § 4 Abs. 1 RelPädVorbDV] sowie <br>
[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbrelpaedg%2Fcont%2Felkbrelpaedg.p12.htm&anchor=Y-100-G-ELKBRELPAEDG-P-12&jumpType=Jump&jumpWords=%25c2%25a7%2B12%2BRelP%25c3%25a4dG%2B&readable=Suche%2Bnach%2BNorm%253a%2B%2526%2523167%253b%2B12%2BRelP%2526%2523228%253bdG § 12 RelPädG]
i. V. m. [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbrelpaedg%2Fcont%2Felkbrelpaedg.p23.htm&anchor=Y-100-G-ELKBRELPAEDG-P-23&jumpType=Jump&jumpWords=%25c2%25a723%2BRelP%25c3%25a4dG%2B&readable=Suche%2Bnach%2BNorm%253a%2B%2526%2523167%253b23%2BRelP%2526%2523228%253bdG § 23 RelPädG] <br>
verweisen bei den Voraussetzung  zur Ernennung auf Probe auf [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fekdkbg%2Fcont%2Fekdkbg.p8.htm&anchor=Y-100-G-EKDKBG-P-8 § 8 Abs. 2 KBG.EKD].


In § 8 Abs. 2 Nr. 4 KBG.EKD steht:
In [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fekdkbg%2Fcont%2Fekdkbg.p8.htm&anchor=Y-100-G-EKDKBG-P-8 § 8 Abs. 2 Nr. 4 KBG.EKD] steht:


In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer<br>
[….]
[….]<br>
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br>


Die Begründung des Beamtenverhältnisses ist die Ernennung zum auf Diakon im Probedienst.  
Die Begründung des Beamtenverhältnisses ist die Ernennung auf Probe.<br>
Die Ernennung auf Lebenszeit nach erfolgreichem Probedienst ist dagegen keine Begründung,
Die Ernennung auf Lebenszeit nach erfolgreichem Probedienst ist dagegen keine Begründung,<br>
sondern gem. §7 Abs. 2 Nr. 2 KBG.EKD die Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art.
sondern gem. §7 Abs. 2 Nr. 2 KBG.EKD die Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art.
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Aktuelle Version vom 12. Juli 2024, 18:16 Uhr

Altersgrenze bei der Ernennung in ein Beamtenverhältnis

Die Altersgrenze ist bei der Berufung ins Beamtenverhältnis relevant. Bei der Ernennung auf Probe darf das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.

§ 14 Abs. 1 Buchstabe b) DiakG und
§ 4 Abs. 1 RelPädVorbDV sowie
§ 12 RelPädG i. V. m. § 23 RelPädG
verweisen bei den Voraussetzung zur Ernennung auf Probe auf § 8 Abs. 2 KBG.EKD.

In § 8 Abs. 2 Nr. 4 KBG.EKD steht:

In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
[….]
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

Die Begründung des Beamtenverhältnisses ist die Ernennung auf Probe.
Die Ernennung auf Lebenszeit nach erfolgreichem Probedienst ist dagegen keine Begründung,
sondern gem. §7 Abs. 2 Nr. 2 KBG.EKD die Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art.


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