Anmietung Dienstmietwohnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Für die Amietung einer Dienstmietwohnung für | Für die Amietung einer Dienstmietwohnung für Diakon*innen müssen die Dienstgeber lt. [https://www2.elkb.de/intranet/node/2887 Haushaltsbekanntmachung] für den innerkirchlichen Finanzausgleich ([https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FELKBFinAusglV%2Fcont%2FELKBFinAusglV%2EP10%2Ehtm zu § 10 Bedarfszuweisungen und Sonderzuweisungen]) die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einholen.<br> | ||
Auf Anfrage gab | Auf Anfrage gab Herr Esser, Referent E2.4 die Auskunft, dass hier die Prüfung ob einer Anweisung gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdiakg%2Fcont%2Felkbdiakg.p23a.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDIAKG-P-23A&jumpType=Jump&jumpWords=23a%2BELKBDiakG §23a DiakG] vorilegt und ob die Wohnung gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdiakbesv%2Fcont%2Felkbdiakbesv.p8a.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDIAKBESV-P-8A&jumpType=Jump&jumpWords=8a%2Bdiakbesv §8a DiakBesV] angemessen ist, für die Erteilung der Genehmigung ausreichend ist. | ||
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Aktuelle Version vom 29. Juli 2020, 10:19 Uhr
Genehmigung zur Anmietung einer Dienstmitwohnung
Für die Amietung einer Dienstmietwohnung für Diakon*innen müssen die Dienstgeber lt. Haushaltsbekanntmachung für den innerkirchlichen Finanzausgleich (zu § 10 Bedarfszuweisungen und Sonderzuweisungen) die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einholen.
Auf Anfrage gab Herr Esser, Referent E2.4 die Auskunft, dass hier die Prüfung ob einer Anweisung gemäß §23a DiakG vorilegt und ob die Wohnung gemäß §8a DiakBesV angemessen ist, für die Erteilung der Genehmigung ausreichend ist.
Textauszug aus der E-Mail vom 29.07.2020
Sehr geehrter Herr Frede,
nachdem die Prüfung bei Ihnen – insbesondere im Blick auf die Größe der Wohnung und der Notwendigkeit der Dienstmietwohnung – bereits erfolgt, wird von unserer Seite keine Prüfung durchgeführt. Dies ist auch die gängige Praxis seit sehr vielen Jahren.
Prüfungen, die das Haushaltswesen einer Kirchengemeinde betreffen, müssen nicht über das Diakonengesetz abgedeckt sein. Nachdem es sich aber nur um einen „Durchlaufposten“ im Haushalt der Kirchengemeinde handelt, ist eine gesonderte Prüfung durch mein Referat bzw. der Landeskirchenstelle nicht erforderlich.
Mit freundlichem Gruß
Alexander Esser
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