Pflege von Angehörigen: Unterschied zwischen den Versionen
Die Seite wurde neu angelegt: „__NOTOC__ <div class="row"> <div class="large-12 columns"> <h4 class="subheader" style="Backcolor:lightblue">Pflege von Angehörigen</h4> <div class="large-6 c…“ |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| (2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
| Zeile 9: | Zeile 9: | ||
'''Privatrechtlich Beschäftigte:'''<br> | '''Privatrechtlich Beschäftigte:'''<br> | ||
Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Ftv_l%2Fcont%2Ftv_l.p29.htm&anchor=Y-100-G-TV_L-P-29 § 29 Abs. 1 Buchstabe e) | Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Ftv_l%2Fcont%2Ftv_l.p29.htm&anchor=Y-100-G-TV_L-P-29 § 29 Abs. 1 Buchstabe e) Doppelbuchstabe aa) TV-L] ist ein Tag bezahlte Freistellung möglich, sofern '''der Schwererkrankte im selben Haushalt lebt'''. | ||
'''Öffentlich-rechtlich Beschäftigte:'''<br> | '''Öffentlich-rechtlich Beschäftigte:'''<br> | ||
Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fbayurlmv%2Fcont%2Fbayurlmv.p10.htm&anchor=Y-100-G-BAYURLMV-P-10§ 10 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a) UrlMV] kann unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn eine Dienstbefreiung bewilligt werden. | Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fbayurlmv%2Fcont%2Fbayurlmv.p10.htm&anchor=Y-100-G-BAYURLMV-P-10§ 10 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a) UrlMV] kann unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn eine Dienstbefreiung bewilligt werden, sofern '''die Person im selben Haushalt lebt'''.<br> | ||
Gemäß §§ [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fekdkbg%2Fcont%2Fekdkbg.p51a.htm&anchor=Y-100-G-EKDKBG-P-51A 51a] und [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Fekdkbg%2Fcont%2Fekdkbg.p51b.htm&anchor=Y-100-G-EKDKBG-P-51B 51b] KBG.EKD ist die Gewährung von Familienpflegezeit mit Vorschuss bzw. Pflegezeit mit Vorschuss i. V. m. der [https://www.gesetze-im-internet.de/bpflzv/BJNR257300013.html Pflegezeitvorschussverordnung (PflZV)] möglich. | |||
</div> | </div> | ||
<div class="large-6 columns"> | <div class="large-6 columns"> | ||
<h4 class="subheaderELKB" style="Backcolor:lightblue">Pflegezeit und sonstige Freistellungen</h4> | <h4 class="subheaderELKB" style="Backcolor:lightblue">Pflegezeit und sonstige Freistellungen</h4> | ||
Gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html § 3 PflegeZG] | Gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html § 3 PflegeZG] hat der Mitarbeitende Anspruch auf Gewährung eines unbezahlten Sonderurlaubes. „Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).“ Dieser Anspruch „besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.“ | ||
Privatrechtlich Beschäftigte: | Privatrechtlich Beschäftigte: | ||
Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdivo%2Fcont%2Felkbdivo.p35.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDIVO-P-35§ 35 Abs. 4 DiVO] wird ein solcher Sonderurlaub nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. | Gemäß [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fges%2Felkbdivo%2Fcont%2Felkbdivo.p35.htm&anchor=Y-100-G-ELKBDIVO-P-35§ 35 Abs. 4 DiVO] wird ein solcher Sonderurlaub nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. | ||
</div> | </div> | ||
</div></div> | </div></div> | ||
<div align="right">G. Fröhlich, 11.02.2020</div> | |||
Aktuelle Version vom 11. Februar 2020, 12:23 Uhr
Pflege von Angehörigen
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage
Gemäß § 2 PflegeZG besteht ein Anspruch auf Freistellung ohne Bezahlung durch den Arbeitgeber.
In § 44a SGB XI ist die Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld geregelt.
Privatrechtlich Beschäftigte:
Gemäß § 29 Abs. 1 Buchstabe e) Doppelbuchstabe aa) TV-L ist ein Tag bezahlte Freistellung möglich, sofern der Schwererkrankte im selben Haushalt lebt.
Öffentlich-rechtlich Beschäftigte:
Gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a) UrlMV kann unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn eine Dienstbefreiung bewilligt werden, sofern die Person im selben Haushalt lebt.
Gemäß §§ 51a und 51b KBG.EKD ist die Gewährung von Familienpflegezeit mit Vorschuss bzw. Pflegezeit mit Vorschuss i. V. m. der Pflegezeitvorschussverordnung (PflZV) möglich.
Pflegezeit und sonstige Freistellungen
Gemäß § 3 PflegeZG hat der Mitarbeitende Anspruch auf Gewährung eines unbezahlten Sonderurlaubes. „Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).“ Dieser Anspruch „besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.“
Privatrechtlich Beschäftigte: Gemäß 35 Abs. 4 DiVO wird ein solcher Sonderurlaub nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet.
<historylink type="back">zurück</historylink> |
<historylink type="back">zurück</historylink> |